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Österreichische “Dienstleistungsbetriebstätte" einer tschechischen Werbemittelverteilerin

BMFBMF-010221/3088-IV/4/200925.11.20092009

EAS 3101

Wurde im Zuge einer GPLA-Prüfung vom zuständigen Finanzamt eine in Tschechien ansässige Steuerpflichtige, die für eine österreichische Firma Werbemittel mit eigenem PKW zur Verteilung brachte, als gewerblich tätig eingestuft, dann steht gemäß Artikel 7 iVm Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA Tschechien das Besteuerungsrecht an den von der Werbemittelverteilerin erzielten Einkünften der Republik Österreich zu. Die Ausübung dieses Besteuerungsrechtes setzt aber eine im innerstaatlichen Recht fundierte Steuerpflicht voraus. Diese besteht jedoch nicht, wenn die in Tschechien ansässige Gewerbetreibende in Österreich über keine örtliche Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO verfügt (und auch sonst keine Steueranknüpfungsmerkmale des § 98 EStG 1988 erfüllt sind).

Der Umstand, dass auf der Ebene des Abkommensrechtes eine sechs Monate übersteigende Tätigkeit zum Entstehen einer "Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 des Abkommens" führt, vermag jedenfalls nicht den örtlich konzipierten Betriebstättenbegriff des § 29 BAO in Richtung einer Dienstleistungsbetriebstätte auszudehnen.

Eine Doppelnichtbesteuerung wird durch diese Gegebenheiten nicht ausgelöst, weil Tschechien nicht das Befreiungssystem, sondern das Steueranrechnungssystem anwendet und folglich (zu Recht) die österreichischen Einkünfte der Besteuerung unterzogen hat.

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbemittelverteilerin, Dienstleistungsbetriebstätte

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