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Grenzüberschreitende Hagelschädenreparaturen an PKWs

BMFBMF-010221/2808-IV/4/200925.11.20092009

EAS 3095

Ist ein österreichisches Unternehmen auf die Reparatur von Hagelschäden nach neuartigen Methoden spezialisiert und wird diese Arbeit länderübergreifend durch sogenannte "Dellendrücker-Partien" bewerkstelligt, deren zahlenmäßige Stärke - je nach Ort und Heftigkeit der Unwetter - durch in- und ausländische Subfirmen-Mitarbeiter ergänzt wird, dann ist bei der Beurteilung der steuerlichen Behandlung der an die Subfirmen zu leistenden Vergütungen Folgendes von Bedeutung:

Zunächst ist entscheidend, ob für die Reparaturarbeiten Örtlichkeiten für länger als 6 Monate zur Verfügung stehen und folglich die Reparaturen in "Betriebstätten" im Sinn von Artikel 5 OECD-MA ausgeübt werden. Es wird angenommen, dass in dem in der Anfrage gegebenen Beispiel, in dem auf einem Abstellplatz 1000 KFZ im Auftrag von Autohäusern, KFZ-Werkstätten und/oder Kaskoversicherungen usw.) nach der Dellen-Gegendruck-Methode repariert werden sollen, die Frist von 6 Monaten nicht überschritten wird und folglich die Reparaturen ohne Nutzung einer "Betriebstätte" abgewickelt werden.

Es wird weiters davon ausgegangen, dass die ausländischen Subfirmen nicht bloß Personal verleihen (und demnach eine bloße Passivleistung durch Personalgestellung erbringen), sondern dass sie selbst und eigenverantwortlich aktive Reparaturleistungen durchführen. Bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, müsste eine entsprechende Sachverhaltsabklärung mit dem zuständigen Finanzamt herbeigeführt werden.

Unter diesen Prämissen unterliegen bei Reparaturen auf österreichischem Staatsgebiet die an die ausländischen Subfirmen gezahlten Vergütungen bereits nach inländischem Recht keiner Besteuerung, weil hierfür im gegebenen Zusammenhang die Verwirklichung des Tatbestandsbildes des § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erforderlich wäre; dies ist nicht der Fall, weil die ausländischen Firmen weder eine inländische Betriebstätte unterhalten, noch technische Beratungsleistungen erbringen, noch eine der sonstigen Anknüpfungsmerkmale der beschränkten Steuerpflicht erfüllen.

Wenn aber bereits eine Mitwirkung an den inländischen Reparaturarbeiten keine Steuerpflicht für die im Ausland ansässigen Subfirmen entstehen lässt, dann kann dies umso weniger eintreten, wenn das österreichische Unternehmen mit den Subfirmen im Ausland tätig wird.

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Personenkraftwagen, Reparatur von Hagelschäden, Dellendrückerpartien, beschränkte Steuerpflicht, Reparaturleistungen, feste örtliche Einrichtung, 6-Monats-Frist

Stichworte