EAS 3092
Wird festgestellt, dass die Geschäftsleitung einer österreichischen GmbH, die eine Logistikimmobilie in Österreich betreibt, sich auf deutschem Staatsgebiet befindet, weil die GmbH-Geschäftsführer sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Österreich aufgehalten haben und alle für den Geschäftsbetrieb der GmbH erforderlichen Dispositionen und Anordnungen von Deutschland aus getroffen werden, dann handelt es sich bei dieser GmbH um eine in Deutschland ansässige Gesellschaft. Die von dieser österreichischen GmbH an die deutsche Muttergesellschaft getätigten Gewinnausschüttungen fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA Deutschland, weil diese Bestimmung im gegebenen Zusammenhang nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung vornimmt. Sind die Gewinnausschüttungen nach österreichischem Recht der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft (jedoch nicht einer inländischen Betriebstätte dieser Gesellschaft) zuzurechnen, steht Artikel 7 des DBA Deutschland der inländischen Besteuerung entgegen.
Bestätigt daher die deutsche Steuerverwaltung die deutsche Ansässigkeit der österreichischen Gesellschaft, kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung BGBl. III Nr. 92/2005 (für die von der Bestätigung abgedeckten Zeiträume) unmittelbar auf Grund des DBA eine Steuerbefreiung vom Kapitalertragsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
Sollte die deutsche Mutterkapitalgesellschaft allerdings als Kapitalanlagegesellschaft unter § 42 Investmentfondsgesetz 1993 fallen, wären weitere Überlegungen anzustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Logistikimmobilien, Geschäftsleitungsort, Ort der Geschäftsleitung, doppelansässige Gesellschaften, Zurechnung |