Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Liebhaberei, Kreditrestschuldversicherung, Einbringung eines BgA, Hoheitsbetrieb, Kommunal-GmbH, Vermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEG, Überstundenguthaben, außerbetrieblicher Bereich einer GmbH, Verlustausgleich innerhalb einer Gruppe, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder, Beteiligungsertrag, Liquidationsgewinn, internationale Schachtelbeteiligung, Privatstiftung, vorbereitender Anteilserwerb, nachfolgende Umwandlung, Doppelverlustverwertung |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Beteiligungsertrag oder Liquidationsgewinn?
Sachverhalt:
GmbH A und GmbH B halten je 50% der Anteile an der GmbH C, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung von Liegenschaften und Gebäuden ist, insbesondere deren Vermietung und Verpachtung und die Errichtung von Gebäuden aller Art. Es befindet sich ein vermietetes Gebäude im Betriebsvermögen. Am 09.10.2003 wird ein Antrag auf Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres von bisher 31.03. auf 31.10. gestellt, mit der Begründung, dass die Gesellschaft im am 01.04.2003 begonnenen Wirtschaftsjahr einen Großteil ihres Anlagevermögens unter Realisierung hoher stillen Reserven verkauft habe und die Gesellschafter zur Finanzierung ihrer Investitionsprojekte die Ausschüttung dieses Gewinnes dringend benötigen. Durch die Umstellung des Wirtschaftjahres kann die Ausschüttung bereits im Herbst und nicht erst im folgenden Frühjahr erfolgen. Dem Ansuchen wird stattgegeben. Am 17.12.2003 wird die Liquidation der GmbH beschlossen (Liquidationszeitraum 01.11.2003 - 20.07.2004).
Aus der Bilanz ist ersichtlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit bis zum 31.10.2003 völlig eingestellt wurde, die GmbH C besitzt nach dem Verkauf der Liegenschaft keinerlei Anlagevermögen und es sind auch keine Arbeitnehmer beschäftigt. Ist es zulässig, im Zuge der Veranlagung der Gesellschafter die als gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei erklärte Ausschüttung wegen der erfolgten "wirtschaftlichen" Liquidation in einen steuerpflichtigen Liquidationsgewinn umzuqualifizieren?
Lösung:
Wenn zu Beginn des Liquidationszeitraumes nur noch Barvermögen in der GmbH C vorhanden ist, hat diese in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits in ihrem Wirtschaftsjahr 01.04. - 31.10.2003 ihren Gesellschaftszweck geändert und ist die Liquidationsphase eingetreten, weil sie ihr Vermögen versilbert hat und keine werbende Tätigkeit mehr ausübt. Von der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 ausgeschlossen sind sowohl Gewinne, die auf Grund einer nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften als solche vor sich gehenden Liquidation entstehen, als auch Gewinne aus einer bloß "wirtschaftlichen" Liquidation.
Richtigerweise hätte der Änderung des Bilanzstichtages nicht zugestimmt werden dürfen. Für die Besteuerung der abgewickelten GmbH C macht es steuerlich keinen Unterschied, ob sie die realisierten stillen Reserven als laufenden Gewinn oder als Liquidationsgewinn erfasst. Auf Gesellschafterebene erscheint es jedoch richtig, die zugeflossenen Beträge nicht gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei zu belassen, sondern als Veräußerungsgewinne umzuqualifizieren und entsprechend zu erfassen.
2.8. § 10 Abs. 3 iVm § 26a Abs. 16 KStG 1988
Liquidation und internationale Schachtelbeteiligung
Sachverhalt:
Eine Körperschaft hält seit langer Zeit Anteile an einer ausländischen Tochtergesellschaft, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 KStG 1988 erfüllt. Diese Beteiligung wurde im Jahr 2001 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und befindet sich bereits in Liquidation.
Muss eine Optionserklärung iSd § 10 Abs. 3 iVm § 26a Abs. 16 KStG 1988 abgegeben werden, damit die noch offenen Siebentel aus der Teilwertabschreibung weiterhin geltend gemacht werden können und eine Nachversteuerung bereits beanspruchter Siebentel unterbleibt, obwohl sich die Tochtergesellschaft in Liquidation befindet? Zieht die Liquidation der ausländischen Tochtergesellschaft die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 Z 2 2. Teilstrich KStG 1988 nach sich, soweit noch Siebentel absetzbar sind bzw. durch Ausübung der Option absetzbar bleiben? Fallen zukünftige Verluste aus der Liquidation der Tochtergesellschaft im Ausland wiederum unter die Verteilungsregel des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988?
Lösung:
Alle drei Fragen sind zu bejahen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Liebhaberei, Kreditrestschuldversicherung, Einbringung eines BgA, Hoheitsbetrieb, Kommunal-GmbH, Vermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEG, Überstundenguthaben, außerbetrieblicher Bereich einer GmbH, Verlustausgleich innerhalb einer Gruppe, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder, Beteiligungsertrag, Liquidationsgewinn, internationale Schachtelbeteiligung, Privatstiftung, vorbereitender Anteilserwerb, nachfolgende Umwandlung, Doppelverlustverwertung |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |