Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Liebhaberei, Kreditrestschuldversicherung, Einbringung eines BgA, Hoheitsbetrieb, Kommunal-GmbH, Vermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEG, Überstundenguthaben, außerbetrieblicher Bereich einer GmbH, Verlustausgleich innerhalb einer Gruppe, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder, Beteiligungsertrag, Liquidationsgewinn, internationale Schachtelbeteiligung, Privatstiftung, vorbereitender Anteilserwerb, nachfolgende Umwandlung, Doppelverlustverwertung |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
2.5. § 9 KStG 1988
Verlustausgleich innerhalb der Gruppe
Sachverhalt:
Die A-GmbH hat zum Zwecke des Betriebes von Kulturbetrieben die Z-GmbH gegründet. Die Stadt N hat die ursprünglich von ihr als BgA betriebenen Kulturbetriebe an die Z-GmbH verkauft. Im Jahr 2006 wurde die Z-GmbH in die Unternehmensgruppe der A-GmbH aufgenommen.
Bis zum Jahr 2005 wurden diese Betriebe als Betriebe gewerblicher Art geführt.
Folgende Sparten werden nunmehr im Rahmen der GmbH betrieben:
- Stadttheater
- Bücherei
- Museum
- Organisation von Veranstaltungen/Events, Marketing und Grafikbereich
Aktuell sind alle Teilbereiche verlustbringend.
Fraglich ist, ob der Betrieb des Stadttheaters - ein notorischer Verlustbetrieb, im Interesse der Allgemeinheit betrieben, marktgerechtes Verhalten in Bezug auf Leistungsangebot und Tarifgestaltung, ein Voluptuarbetrieb - gemäß KStR 2001 Rz 407 eine Zurechnung der Verluste zum Gruppenträger ausschließt? Beginnt ab der Ausgliederung ein Anlaufzeitraum neu zu laufen?
Lösung:
Durch die vorherige Führung des Stadttheaters als BgA ist bei der Z-GmbH nicht § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 LVO (Anlaufzeitraum) anzuwenden, sondern sofort § 1 Abs. 2 LVO anzunehmen, weil die Führung eines Stadttheaters wohl auf die besonders in der "Lebensführung" des Gesellschafter (Stadtgemeinde) zurückzuführen ist, und dauernde Verlusterzielung manifest ist (vgl. auch Lösung zu Pkt. 1.1.).
Betreffend Mitgliedschaft einer Unternehmensgruppe ist festzuhalten: Da gemäß § 9 Abs. 6 KStG 1988 das Einkommen eines Gruppenmitgliedes hochzurechnen ist, eine Voluptuartätigkeit aber zu keiner Einkunftsquelle führt, kann eine ausschließlich voluptuarmäßig tätige Gesellschaft von Anfang an nicht in die Gruppe aufgenommen werden (KStR 2001 Rz 407).
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich, wenn lediglich ein Teilbetrieb Voluptuareigenschaft besitzt, der/die andere/n Betrieb/e jedoch Einkunftsquelleneigenschaft vermitteln. In diesem Fall ist die Gesellschaft in die Gruppe aufzunehmen, die Verluste die auf den Voluptuarbetrieb entfallen, müssen ausgeschieden werden mit Ausnahme der Anlaufverluste. Aber auch Anlaufverluste können nur dann berücksichtigt werden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die Bewirtschaftungsart ändert und ein neuer Beobachtungszeitraum beginnt.
Wird ein notorischer Verlustbetrieb verkauft und kommt es zu keiner Änderung der Bewirtschaftung, führt dies bei der erwerbenden GmbH zu keinem neuen Anlaufzeitraum (vgl. LRL 1997 Punkt 9.7).
2.6. § 9 KStG 1988
Verlustermittlung des ausländischen Gruppenmitglieds
Sachverhalt:
Der Verlust 2004 des polnischen Gruppenmitglieds (GM) fließt in das Ergebnis 2005 des österreichischen Gruppenträgers (GT) ein. In der polnischen Bilanz ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem GT ausgewiesen, deren Anschaffungskosten 100 betragen. Auf Grund der Bewertung zum jeweiligen Stichtagskurs beträgt diese Verbindlichkeit zum Stichtag 2003 200 und zum Stichtag 2004 50. Der Verlust aus Polen wird beim GT für die Veranlagung 2005 um 150 erhöht mit der Begründung, dass der Ertrag aus der Fremdwährungsbewertung rückgängig gemacht wird, da in Österreich der höhere Wert der Verbindlichkeit (200) beibehalten werden kann.
Kann der höhere Wert der Verbindlichkeit von 200 in der nach österreichischem Recht adaptierten Bilanz beibehalten werden? Welche Auswirkung ergibt sich bei Tilgung der Verbindlichkeit in der polnischen Bilanz 2005 mit 100? Kann mit einer Steuerung des Tilgungszeitpunktes durch den GT die positive Adaptierung in ein Gewinnjahr verschoben und damit der österreichischen Besteuerung entzogen werden?
Lösung:
Der höhere Wert der Verbindlichkeit kann nicht beibehalten werden, weil eine Bindung an die im Ausland getroffene Entscheidung nur dann besteht, wenn das ausländische Steuer- bzw. Unternehmensrecht die entsprechenden Wahlrechte wie das österreichische Unternehmensrecht vorsieht (KStR 2001 Rz 427). In Polen besteht offenbar kein diesbezügliches Wahlrecht, daher ist eine Umrechnung auf das österreichische Steuerrecht vorzunehmen und die Verbindlichkeit mit 100 anzusetzen. Ein Beibehalten des höheren Wertes von 200 ist nicht möglich, da die Umrechnung auf österreichisches Recht erstmalig erfolgt, und deshalb die Anschaffungskosten anzusetzen sind.
Ergibt sich nach Umrechnung des polnischen Ergebnisses 2005 (inklusive des Ertrags von 50) auf das österreichische Steuerrecht wieder ein Verlust, fließt dieser in die Veranlagung 2006 ein, wobei 50 als Aufwand berücksichtigt werden können. Spätestens jedoch bei Ausscheiden des polischen GM bzw. bei Beendigung der Gruppe kommt es zur Nachversteuerung des ausländischen Verlustes.
Da bereits beim Eingehen der Verbindlichkeit eine fremdübliche Vorgehensweise gewählt werden muss, ist der Spielraum des GT bei der Wahl des Tilgungszeitpunkts sehr eingeschränkt.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Liebhaberei, Kreditrestschuldversicherung, Einbringung eines BgA, Hoheitsbetrieb, Kommunal-GmbH, Vermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEG, Überstundenguthaben, außerbetrieblicher Bereich einer GmbH, Verlustausgleich innerhalb einer Gruppe, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder, Beteiligungsertrag, Liquidationsgewinn, internationale Schachtelbeteiligung, Privatstiftung, vorbereitender Anteilserwerb, nachfolgende Umwandlung, Doppelverlustverwertung |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |