Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Liebhaberei, Kreditrestschuldversicherung, Einbringung eines BgA, Hoheitsbetrieb, Kommunal-GmbH, Vermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEG, Überstundenguthaben, außerbetrieblicher Bereich einer GmbH, Verlustausgleich innerhalb einer Gruppe, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder, Beteiligungsertrag, Liquidationsgewinn, internationale Schachtelbeteiligung, Privatstiftung, vorbereitender Anteilserwerb, nachfolgende Umwandlung, Doppelverlustverwertung |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Salzburger Steuerdialog 2008
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Umgründungssteuerrecht
Ergebnisse
1. Einkommensteuer
1.1. Verlustvortrag - Liebhaberei - Art. II UmgrStG
Bezughabende Normen:
§ 18 EStG 1988, § 10 UmgrStG, § 92 BAO, § 1 Abs. 1 LVO, KStR 2001 Rz 333
Sachverhalt:
Bei einer GmbH haben sich hohe Verlustvorträge angesammelt. Die GmbH wird auf den Alleingesellschafter umgewandelt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 UmgrStG iVm § 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG sind erfüllt, zB keine Abweichung über 75%.
Aufgrund der Kriterienprüfung dürfte auch unter Berücksichtigung der schon vor Umwandlung angefallenen Verluste beim Einzelunternehmen von Beginn an Liebhaberei vorliegen.
Fragestellung:
Steht die Liebhabereieigenschaft des Einzelunternehmens der Vortragsfähigkeit der Verluste per se entgegen?
Lösung:
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes für den Übergang von Verlustvorträgen erfüllt, gehen die bei der GmbH festgestellten Verluste auf den Rechtsnachfolger über. Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes ergibt sich - mit Bindungswirkung für die Folgejahre - aus der Veranlagung des Verlustjahres (vgl. zB VwGH 20.02.2008, 2006/15/0026; EStR 2000 Rz 4533). Bei der GmbH berücksichtigte Verluste, die gemäß § 10 UmgrStG auf den Rechtsnachfolger übergegangen sind, sind daher im Wege des Verlustvortrages zu berücksichtigen, sofern bei diesem ein berücksichtigungsfähiges Einkommen vorhanden ist.
Die Voluptuareigenschaft kann (außerhalb des Anlaufzeitraumes) nicht ab dem Wirksamwerder der Umwandlung entstehen. Liegt schon bei der übertragenden GmbH Liebhaberei vor, fehlt ein Betrieb im abgabenrechtlichen Sinn. Daher kann Art. II UmgrStG nicht zur Anwendung kommen, was zur Liquidationsbesteuerung gemäß § 20 KStG 1988 zum Umwandlungsstichtag führt. Ein trotz Liebhaberei etwa vorhandener Verlustvortrag (zB von Anlaufverlusten) geht in diesem Fall verloren. Liegt aber ein Betrieb im abgabenrechtlichen Sinn vor, kommt Art. II UmgrStG zur Anwendung. In der Folge ist beim Rechtsnachfolger ein möglicher Wechsel zur Liebhaberei denkbar. In diesem Fall sind die übergehenden Verluste beim Rechtsnachfolger vortragsfähige, auch wenn sich die Tätigkeit, aus der bei der GmbH Verluste entstanden sind, zur Liebhaberei gewandelt hat.
1.2. § 28 EStG 1988 Vermietung und Verpachtung
Prämien für eine Kreditrestschuldversicherung als Werbungskosten bei VuV
Sachverhalt:
Der Abgabepflichtige erzielt aus der Vermietung eines großen Lagergebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Besicherung eines Kredites, der unbestritten in Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes steht, schließt der Abgabepflichtige bei einer Versicherungsgesellschaft eine Kreditrestschuldversicherung (reine Ablebensversicherung) ab, damit im Falle seines Ablebens der offene Kreditbetrag durch die Versicherungssumme getilgt wird. Laut den Versicherungsbedingungen wird die Versicherungssumme jedes Jahr an den offenen Kreditbetrag angepasst.
Festgehalten wird noch, dass im Ablebensfalle die Auszahlung der Versicherungssumme zur Kredittilgung ein nicht steuerbarer Vorgang ist - außerbetrieblicher Bereich!
Fragestellung:
Sind die für diese Kreditrestschuldversicherung bezahlten Prämien in Höhe von jährlich rund 3.000 Euro im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzbar?
Lösung:
Die Prämien stellen Sicherungskosten für die Kaufpreisfinanzierung dar. Da sie nicht zu den Anschaffungskosten gehören und mit dem nicht steuerbaren Vermögensstamm in einem nicht unwesentlichen Zusammenhang stehen, sind sie zufolge des Aufteilungsverbotes nicht als Werbungskosten abzugsfähig (ebenso BFH 29.10.1985, IX R 56/82, BStBl II 1986, 143). Sie stellen jedoch Sonderausgaben im sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dar.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verlustvortrag, Liebhaberei, Kreditrestschuldversicherung, Einbringung eines BgA, Hoheitsbetrieb, Kommunal-GmbH, Vermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEG, Überstundenguthaben, außerbetrieblicher Bereich einer GmbH, Verlustausgleich innerhalb einer Gruppe, Verluste ausländischer Gruppenmitglieder, Beteiligungsertrag, Liquidationsgewinn, internationale Schachtelbeteiligung, Privatstiftung, vorbereitender Anteilserwerb, nachfolgende Umwandlung, Doppelverlustverwertung |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |