Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.
§ 5.
Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
- 1. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 KStG 1988),
- 2. juristische Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, soweit § 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988 anzuwenden ist,
- 3. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, und
- 4. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn des § 31 BAO.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Gesetzesnummer
10004804
Dokumentnummer
NOR40261132
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