vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Salzburger Steuerdialog 2008 - BAO

BMFBMF-010103/0096-VI/200828.10.20082008Salzburger Steuerdialog 2008 - BAO

Ergebnisse der Salzburger Steuerdialoge 2008 im Bereich der Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Amtshilfe, Steuergeheimnis, Vollmacht, Telefax, Verjährung, Mängelbehebung, Wiederaufnahme, Lohnzettel, Ermessen, Umsatzsteuervorauszahlungen, Bilanzbuchhalter, Feststellungsverfahren, Vertreterhaftung

Verweise:

Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 22 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 90 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 48b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VwGH 09.11.2000, 2000/16/0336
VwGH 18.07.2002, 2002/16/0159
VwGH 14.09.1992, 91/15/0135
VwGH 20.01.1993, 92/13/0192
VwGH 23.02.2005, 2001/14/0007
VwGH 06.07.2006, 2003/15/0016
VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141
VwGH 19.12.2006, 2006/15/0353
VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017
VwGH 20.02.2008, 2006/15/0339
VwGH 24.11.1998, 93/14/0203

10. Mittelbare Abhängigkeit einer Abgabenfestsetzung von der Erledigung einer Berufung im (Nicht-)Feststellungsverfahren (§§ 188, 191, 209a BAO)?

10.1. Sachverhalt

Das Finanzamt A hat im Anschluss an eine seit 2004 durchgeführte Außenprüfung (§ 147 BAO) mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 festgestellt, dass eine Vermietungstätigkeit, an der eine Vielzahl von Person beteiligt war, seit Beginn (im Jahre 1986) als sog. "Liebhaberei" anzusehen sei. An die Beteiligtenämter sind entsprechende Mitteilungen ergangen.

Gegen diesen Grundlagenbescheid wurde fristgerecht berufen. Gleichzeitig wurde auch gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide mit der Begründung berufen, die Erledigung des Finanzamtes A erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen eines Bescheides. Die von einem solchen "Nichtbescheid" abgeleiteten Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig und, ungeachtet des § 252 Abs. 1 BAO, aufzuheben. Eine Sanierung durch einen nachfolgenden ordnungsgemäßen Grundlagenbescheid sei unmöglich (vgl. BMF, Wiederaufnahme zur Aufhebung eines zu Unrecht auf § 295 BAO gestützten Bescheides, SWK 2005, S 926).

Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 hat das Finanzamt A den Bescheid vom 14. Dezember 2006 über die Nichtdurchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und gleichzeitig einen Bescheid nach § 92 Abs. 1 lit. b BAO erlassen, in dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu unterbleiben hat. Diese beiden Bescheide sind nicht neuerlich angefochten worden.

Bei den Beteiligtenämtern ist noch die Frage nach der rechtmäßigen Entscheidung über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide offen und zu beurteilen.

10.2. Fragestellung

Für den Fall, dass es sich bei dem Bescheid vom 14. Dezember 2006 um einen wirksamen Nichtfeststellungsbescheid gehandelt hat:

Ist die "mittelbare" Abhängigkeit im Sinn des § 209a BAO nur dann gegeben, wenn im Feststellungsverfahren eine meritorische Erledigung in Richtung einer (teilweisen) Stattgabe oder Abweisung ergeht? Führt auch eine Bescheidaufhebung im Sinn des § 276 Abs. 1 BAO zu den Wirkungen nach § 209a BAO?

Ist die Wirkung des § 209a BAO im Anlassfall deshalb ausgeschlossen, weil die Aufhebung nach § 299 BAO (und nicht nach § 276 Abs. 1 BAO) erfolgt ist?

Richtet sich die Berufung gegen den am 14. Dezember 2006 ergangenen Nichtfeststellungsbescheid auch gegen den inhaltlich gleich lautenden Nichtfeststellungsbescheid vom 5. Juni 2007 und wird dieser Umstand derzeit vom Feststellungsamt übersehen?

Für den Fall, dass es sich bei der Erledigung vom 14. Dezember 2007 um einen nichtigen Verwaltungsakt gehandelt hat:

Ist die "mittelbare" Abhängigkeit im Sinn des § 209a BAO nur dann gegeben, wenn sich die Berufung gegen einen wirksamen Bescheid richtet? Mit anderen Worten: Kann auch ein gegen einen Nichtbescheid gerichtetes Rechtsmittel die Rechtswirkungen nach § 209a BAO auslösen?

Welche Auswirkungen hat die Aufhebung nach § 299 BAO einer behördlichen Erledigung, die keinen wirksamen Bescheid darstellt, auf die Verjährung?

Ist die Berufung gegen den am 14. Dezember 2006 ergangenen Nichtbescheid auch als gegen den inhaltlich gleich lautenden Nichtfeststellungsbescheid vom 5. Juni 2007 gerichtet anzusehen und wird dieser Umstand derzeit vom Feststellungsamt übersehen?

Aus konkreter Sicht der Beteiligtenämter:

Muss das Beteiligtenamt von sich aus (etwa wegen der Verjährungsvorschriften) überprüfen, ob der im Feststellungsverfahren ergangene Bescheid ein wirkungsloser "Nichtbescheid" war?

Welche Vorgangsweise sollen die Beteiligtenämter im Interesse einer möglichst sachgerechten Gleichbehandlung hinsichtlich der Jahre bis einschließlich 1996; hinsichtlich der Jahre ab 1997 (jährliche Amtshandlungen nach § 209 Abs. 1 BAO vorausgesetzt) einschlagen?

10.3. Lösung

Mit Wirkung ab 27. Juni 2006 ist § 191 Abs. 5 BAO in Kraft getreten, wonach Feststellungsbescheide (§ 188 BAO), welche im Bescheidspruch (auch Adressierung) nicht sämtliche Beteiligte anführen, denen einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte (nicht) zugeflossen sind, teilwirksam ergehen; d.h. wirksam gegenüber den genannten, als Bescheidadressaten tauglichen Einkünftebeziehern. Davon wird hier auszugehen sein (Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2006), wenn nicht andere (über § 93 Abs. 2 BAO hinaus) Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl. § 96 BAO; etwa fehlende Behördenbezeichnung oder fehlende Unterschrift, wenn es sich nicht um eine ADV-Ausfertigung handelt).

Auch die einheitliche und gesonderte Nichtfeststellung von Einkünften (wegen Liebhaberei) ist eine solche nach § 188 BAO (vgl. § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

Bei einer meritorischen Erledigung im Feststellungsverfahren macht es im Hinblick auf § 209a Abs. 2 BAO keinen Unterschied, ob diese Änderungen im Weg einer Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 BAO) oder eines anderen Verfahrenstitels (sonstige Rechtsschutzmaßnahme im Sinn des BAO-Abschnitts 7.B.) zur Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden ergehen, wenn diese "andere Maßnahme" auf einem Parteiantrag (Anbringen zur Geltendmachung eines Parteirechts im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO) beruht. Falls hingegen ein Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) beispielsweise im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens im Anschluss an eine Außenprüfung (§ 147 BAO) neu erlassen wurde, ist darauf zu achten, dass die vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Abgabenbescheide (§ 295 Abs. 1 BAO) nur innerhalb der aufrechten Verjährungsfrist des jeweils betroffenen Abgabenanspruches eines der Beteiligten erlassen werden dürfen.

Bei Vorliegen einer Antragsabhängigkeit im Sinn des § 209a Abs. 2 BAO wäre eine entsprechende Anpassung gemäß § 295 Abs. 1 BAO auch nach Eintritt der Verjährung noch durchzuführen. Gleiches gilt im Fall einer abändernden Berufungserledigung, wenn der mit Berufung bekämpfte Feststellungsbescheid innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde.

In der Verjährungsfrage ist stets auf die einzelnen abgeleiteten Abgabenansprüche abzustellen.

Wogegen sich eine Berufung richtet, hängt von ihrer Bezeichnung und von ihrem Inhalt ab. Im Übrigen sollte das Mängelbehebungsverfahren nach § 275 in Verbindung mit § 250 Abs. 1 BAO Raum bieten, die notwendigen Aufklärungen zu treffen.

Eine Berufung gegen einen "Nichtbescheid" (nichtiger Verwaltungsakt) wäre zurückzuweisen. Aus einer solchen Erledigung (so wie aus dem Nichtbescheid selbst) könnten keine Ableitungen nach § 295 Abs. 1 BAO gezogen werden. Entgegengesetzte Erstbescheiderlassungen an Beteiligte wären zwar wirksam ergangen, aber mit Rechtswidrigkeit belastet.

Ein gegen einen Nichtbescheid erhobenes (zurückzuweisendes) Rechtsmittel könnte nur indirekt mittelbare Auswirkungen im Sinn des § 209a Abs. 2 BAO zeitigen, nämlich auf Grund eines in der Folge eingebrachten Wiederaufnahmsantrages durch einen der Beteiligten. Indirekt unmittelbare Auswirkungen gemäß § 209a Abs. 1 BAO könnten damit verbunden sein, dass gegen einen (solcherart rechtswidrig) gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid eines Beteiligten zum Zeitpunkt des Erkennens der Unwirksamkeit des Grundlagenbescheides noch ein unerledigtes Rechtsmittel vorliegt (Stattgabe und Aufhebung des abgeleiteten Bescheides, weil die Voraussetzungen nach § 295 Abs. 1 BAO nicht vorlagen; vgl. zB VwGH 24.11.1998, 93/14/0203).

Das Beteiligtenfinanzamt hat alle tatsächlich und rechtlichen Umstände zu prüfen, die für die Berufungserledigung von Bedeutung sind, zumal wie oben ausgeführt der Feststellungsbescheid nach § 191 Abs. 5 BAO (teil-)wirksam ergangen sein dürfte.

Für den konkreten Fall ergibt sich:

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Das Veranlagungsjahr 1995 ist im Jahr 2006 (Feststellungsbescheid) bereits absolut verjährt gewesen. Lediglich auf Grund des § 209a BAO wäre eine Festsetzung außerhalb der absoluten Verjährung noch möglich.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 wurde der Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2006 gemäß § 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig ein Nichtfeststellungsbescheid erlassen. Erfolgt die Aufhebung eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so ist der Ersatzbescheid ein an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tretender Bescheid im Sinn des § 274 BAO. Daher gilt die gegen den aufgehobenen Bescheid gerichtete Berufung als auch gegen den Ersatzbescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären (vgl. Richtlinien zur Aufhebung gemäß § 299 BAO, Erlass des BMF vom 03. Februar 2003, 05 2601/2-IV/5/02, Punkt 7.4, AÖF Nr. 65/2003; Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, Erlass des BMF vom 06. Juli 2006, BMF-010103/0056-VI/2006, Punkt 4, AÖF Nr. 216/2006). Die Berufung gegen den Erstbescheid vom 14. Dezember 2006 gilt daher als gegen den "neuen" Bescheid vom 5. Juni 2007 gerichtet.

Gemäß § 209a Abs. 2 BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn eine Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Die im Feststellungsverfahren ergehende Berufungsvorentscheidung bzw. Berufungsentscheidung kann mittelbare Auswirkungen auf die Beteiligtenämter haben. Wenn der Erstbescheid vom 14. Dezember 2006 wirksam war, demzufolge auch die Bescheidaufhebung wirksam war, und die Berufung gemäß § 274 BAO als gegen den neuen Sachbescheid vom 5. Juni 2007 gerichtet gilt, so kann diese Berufung in abgeleiteten Einkommensteuerverfahren mittelbare Auswirkungen erzeugen.

Im vorliegenden Fall erscheint zunächst zweckmäßig, dass das Feststellungsfinanzamt über die noch offene Berufung abspricht. Dann erst - wenn feststeht, ob die Erstbescheide Nichtbescheide waren - sollte über Berufungen in Beteiligungsverfahren abgesprochen werden. Ist das Beteiligtenfinanzamt der Überzeugung, es handle sich um einen wirksamen Feststellungsbescheid (auf Grund des § 191 Abs. 5 BAO), in dem auch der bei ihm zu veranlagende Einkünftebezieher als Bescheidadressat aufscheint, kann es sofort über die Berufung entscheiden.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Amtshilfe, Steuergeheimnis, Vollmacht, Telefax, Verjährung, Mängelbehebung, Wiederaufnahme, Lohnzettel, Ermessen, Umsatzsteuervorauszahlungen, Bilanzbuchhalter, Feststellungsverfahren, Vertreterhaftung

Verweise:

Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 22 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 90 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 48b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VwGH 09.11.2000, 2000/16/0336
VwGH 18.07.2002, 2002/16/0159
VwGH 14.09.1992, 91/15/0135
VwGH 20.01.1993, 92/13/0192
VwGH 23.02.2005, 2001/14/0007
VwGH 06.07.2006, 2003/15/0016
VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141
VwGH 19.12.2006, 2006/15/0353
VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017
VwGH 20.02.2008, 2006/15/0339
VwGH 24.11.1998, 93/14/0203

Stichworte