Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |
6.6. Beweismittelverwertung
6.6.1 Darstellung der Beweismittel
Grundsätzlich sind sämtliche Beweismittel, soweit sie nicht auf unzulässige Weise erzielt wurden, in den Entscheidungsfindungsprozess einzubeziehen.
Erkundigungen und "spontane Äußerungen" müssen soweit möglich durch Vernehmungen bestätigt werden, um ihnen die gleiche Beweiskraft zukommen zu lassen.
Die KIAB hat bei der Erstattung der Zwischenberichte die aufgenommenen Beweismittel anzuführen. Es ist dabei auf den Grundsatz der Objektivität hinzuweisen, dass sowohl be- als auch entlastendes Beweismaterial dem Staatsanwalt/der Staatsanwältin zur Kenntnis gebracht wird.
6.6.2. Beweisverwertungsverbote
Bei gesetzwidriger und grob fehlerhafter Vernehmung des Beschuldigten/der Beschuldigten oder von Zeugen/Zeuginnen kann die Unverwertbarkeit der Beweisergebnisse aus diesen Beweismitteln die Folge sein.
Eine Beweisverwertung zum Nachteil des Beschuldigten/der Beschuldigten ist dann verboten, wenn vor oder bei der Vernehmung entgegen § 164 StPO unerlaubte Vernehmungsmethoden angewandt wurden. Dies ist der Fall, wenn dem Beschuldigten/der Beschuldigten die Pflicht zur Aussage vorgetäuscht wurde oder ihm/ihr für den Fall der Verweigerung der Aussage seine/ihre Festnahme angedroht wird.
Haben Zeugen/Zeuginnen auf ihre Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 StPO nicht ausdrücklich verzichtet, so ist deren gesamte Aussage nichtig.
Wurden Zeugen/Zeuginnen, die ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO haben, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil der Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.
6.7. Berichtswesen
Die StPO sieht folgende Berichtsarten vor und sind diese schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erstatten:
- Anfallsbericht: Dieser ist zu erstatten bei schwerwiegenden Verbrechen oder bei einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse.
- Anlassbericht: Dieser ist zu erstatten, wenn eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt.
- Zwischenbericht: Ist in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person zu erstatten, wenn seit der ersten gegen diese Person (Beschuldigte(r)) gerichteten Ermittlungshandlung 3 Monate vergangen sind und in weiterer Folge alle 3 Monate seit dem letzten Bericht.
- Abschlussbericht: Ist zu erstatten, wenn Sachverhalt und Tatverdacht soweit abgeklärt sind, dass es der Staatsanwaltschaft möglich ist, eine Entscheidung über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens zu treffen.
Die Berichte sind durch den Teamleiter/Teamexperten zu verfassen und sind sämtliche Berichte dem Leiter/der Leiterin der Strafsachenstelle vorzulegen und von diesem/dieser zu unterschreiben (siehe Abschnitt 6.1.).
6.8. Amts- und Rechtshilfe
Die KIAB ist berechtigt selbst Amtshilfe in Anspruch zu nehmen und kann diese Amtshilfeersuchen formlos an alle Behörden und öffentlichen Dienststellen richten. Solchen Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren. Die im Zuge der Ermittlungen gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, können dabei verwendet und ausgetauscht werden.
Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2008
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |