Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |
3.3. Befugnisse und Pflichten nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
3.3.1. Betretungsrechte
Den Organen der Abgabenverwaltung kommt unabhängig von allfälligen anderen Betretungsrechten auch ein Betretungsrecht hinsichtlich aller Betriebsstellen (Betrieb sowie auswärtige Betriebsstätten) zu.
3.3.2. Auskunftsrechte
Die Organe der Abgabenbehörde kontrollieren
- die Bereithaltung der Dokumente über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101) (vgl § 7b Abs. 3 AVRAG)
- die Meldung der Beschäftigung von entsandten Arbeitnehmern an die Zentrale Koordinationsstelle (vgl § 7b Abs. 5 AVRAG)
- falls erforderlich, die Genehmigung über die Beschäftigung/Aufenthalt der entsandten Arbeitnehmer/-innen im Sitzstaat des Entsendeunternehmens (vgl § 7b Abs. 4 Z 9 u 10 AVRAG)
- den Dienstzettel, aus dem die Arbeitsbedingungen des Dienstnehmers hervorgehen (§ 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG).
Auskunftspflichtig sind der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin bzw. dessen/deren Beauftragte(r) oder der/die Arbeitnehmer/-in.
Verstöße gegen die Dokumentationspflichten (E101 und Meldung an ZKO) werden durch die Kontrollorgane zur Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebracht.
Abschriften dieser Anzeigen sind an das FA Bruck/Eisenstadt/Oberwart zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften bei Entsendungen zu übersenden.
3.4. Befugnisse und Pflichten nach der Bundesabgabenordnung (BAO)
Definition
Für die Kontrolltätigkeit der KIAB in den Bereichen
- Gewerbeordnung
- Melderechtliche Bestimmungen des ASVG (Anmeldung vor Arbeitsbeginn)
- AlVG
kommen nur die unmittelbar mit der Ausübung der Ermittlungsmaßnahmen erforderlichen Bestimmungen zur Anwendung. Das sind:
- §§ 111 und 112 BAO Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
- §§ 141 und 142 Abs. 1 BAO Hilfeleistungspflicht des Unternehmers
- § 146 BAO Ausweispflicht bei Nachschau
- § 158 BAO Beistandspflicht Körperschaften öffentlichen Rechts
- §§ 166 - 183 BAO Beweise
Wenn die KIAB-Organe im Zuge einer Betriebskontrolle über ihre Kerntätigkeit hinausgehend allgemeine Ermittlungen über abgabenrechtlich bedeutsame Umstände eines Abgabepflichtigen tätigt, sind sämtliche Bestimmungen der BAO uneingeschränkt zu beachten.
Auf Grund der Möglichkeit auch bei Beginn einer finanzbehördlichen Nachschau rechtzeitig Selbstanzeige zu erstatten (§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), sind der Beginn der abgabenrechtlichen Nachschau sowie die Umstände der Erstattung einer Selbstanzeige niederschriftlich festzuhalten.
Belehrungspflicht
Auskunftspersonen sind über das Recht der Verweigerung der Aussage (§ 171 BAO) und ihren allfälligen Anspruch auf Zeugengebühr (§ 176 BAO in Verbindung mit § 143 Abs. 4 BAO) zu belehren. Zu beachten ist ferner, dass Personen, die nicht als Zeugen/Zeuginnen einvernommen werden dürfen (§ 170 BAO), auch nicht als Auskunftspersonen in Anspruch zu nehmen sind.
3.4.1. Anmeldung vor Arbeitsbeginn
Wird bei der Kontrolle das Fehlen der Mindestangaben- oder Vollanmeldung festgestellt, ist dieser Sachverhalt unter genauer Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit festzuhalten. Liegt keine Meldung vor, so sind die maßgeblichen Daten des Dienstverhältnisses in einer Niederschrift zu dokumentieren und anschließend im Wege einer Kontrollmitteilung dem zuständigen Krankenversicherungsträger ehestmöglich zu übermitteln sowie eine Anzeige gemäß § 111 ASVG an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstellen.
3.4.2. Zwangs- und Ordnungsstrafen
Zwangs- und Ordnungsstrafen können grundsätzlich bei jeder Aufgabenstellung der KIAB zur Durchsetzung der Amtsgewalt Anwendung finden.
3.4.2.1. Zwangsstrafen
Definition
Die Zwangsstrafe soll die Partei oder den Abgabepflichtigen bzw. die Auskunftsperson zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten anhalten. Eine mündliche Aufforderung und Androhung der Zwangsstrafe ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
Sobald der begründete Verdacht gegen den/die Arbeitgeber/-in, Beschäftiger/-in, den Abgabepflichtigen bzw. die Auskunftsperson hinsichtlich eines gerichtlich strafbaren Sozialbetrugstatbestandes oder eines Finanzvergehens entsteht, ist insoweit das Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung zu beachten.
Standard
Bei KIAB Kontrollen außerhalb der Anwendung des AuslBG, AVRAG können insbesondere die Vorlage von Unterlagen, die Duldung einer Nachschau sowie das damit verbundene Betretungsrecht, die Einholung einer Zeugenaussage und die Hilfeleistung bei Amtshandlungen mittels Androhung einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Das Vorliegen einer Situation, die Gefahr im Verzug darstellt, ist mittels Aktenvermerk zu dokumentieren. Bei Gefahr im Verzug erfolgt durch den/die Leiter/Leiterin der Amtshandlung eine mündliche Androhung der Zwangsstrafe unter Angabe der konkreten Höhe der Zwangsstrafe unter Setzung einer der jeweiligen Situation angepasster Frist. Nach Ablauf der Frist wird die Festsetzung der Zwangsstrafe mündlich verkündet und eine schriftliche Bescheidausfertigung angekündigt.
3.4.2.2. Ordnungsstrafen
Definition
Die Ordnungsstrafe dient der Wahrung der Ordnung und der sachlichen Durchführung von Amtshandlungen.
Standard
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe, gegen Personen, die die Amtshandlung stören, setzt eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraus. Die jeweilige Ordnungsstörung sowie die Mahnung und Androhung der Ordnungsstrafe ist, so dies nicht bereits im Wege einer Niederschrift erfolgt, mittels Aktenvermerk ausführlich zu dokumentieren. Verharrt die störende Person trotz Androhung der Ordnungsstrafe in ihrem Verhalten, so ist durch den/die Leiter/Leiterin der Amtshandlung eine Ordnungsstrafe mündlich auszusprechen und die schriftliche Ausfertigung des Bescheides anzukündigen.
Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter/Vertreterin einschreiten, und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten (§ 112 Abs. 4 BAO).
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