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Organisationshandbuch KIAB

BMFBMF-280000/0070-IV/2/20081.8.20082008Organisationshandbuch KIAB

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 28a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 7b AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte:

KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

4. Anzeigenlegung an die Verwaltungsstrafbehörden

4.1. Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Standard

Wird im Zuge von Erhebungen und Ermittlungen eine illegale Beschäftigung im Sinne des AuslBG festgestellt, so hat die Anzeigenlegung durch das Team KIAB zeitnahe an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen. Über die Anzeigen ist auch das KIAB-Team am Sitz der Arbeitgeber (Beschäftiger) zu verständigen. Die Anzeigenlegung hat mittels KIAB Online zu erfolgen.

Im Strafantrag sind die Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse bzw. der festgestellte Sachverhalt ausführlich darzustellen. Mit dem Strafantrag ist ein Strafausmaß zu beantragen.

Bei Unternehmen - GmbH, AG, Vereine, OHG, KG etc - ist/sind gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der/die nach außen zur Vertretung Berufene(n) verwaltungsstrafrechtlich belangbar, sofern nicht nach § 28a AuslBG ein verantwortlich Beauftragter bestellt wurde. Bei mehreren nach außen zur Vertretung Berufenen haften alle nach Maßgabe des individuellen Verschuldens, dh. alle werden zur Anzeige gebracht.

Ist Auftraggeber/-in der/die Arbeitgeber/-in persönlich (natürliche Person), ist diese(r) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Bei der Höhe der beantragten Strafe sind Milderungs- und Erschwerungsgründe wie zB § 28 Abs. 5 AuslBG zu berücksichtigen und dementsprechend im Strafantrag zu dokumentieren.

Dem Strafantrag sind erforderliche Beweismittel wie zB Niederschriften, Arbeitsaufzeichnungen, Bautagebücher, Rechnungen, Fotos und andere Beweise beizulegen.

Analoges gilt für Verletzungen der Kontrollrechte (§ 26 AuslBG), wobei jede eine eigene Tat darstellt und als eigener Fall im KIAB-Online zu dokumentieren ist.

4.2. Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG)

Standard

Wird bei Erhebungen und Ermittlungen festgestellt, dass eine Übertretung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorliegt, so hat eine Anzeige durch das Team KIAB an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zeitnahe zu erfolgen. Die Anzeigenlegung hat mittels KIAB Online zu erfolgen.

Bei Nichtmeldung nach § 7b Z 1 AVRAG ist das Magistratische Bezirksamt für den dritten Bezirk in Wien zuständig, weil die Meldung bei der ZKO des BMF, Adresse des FA Wien 1/23 , Radetzkystraße 2, 1030 Wien, hätte erfolgen sollen.

Hingegen ist Tatort für die Nichtbereithaltung der Unterlagen der Arbeits(Einsatz)ort der entsandten Arbeitskräfte, an dem die Unterlagen hätten bereitgehalten werden müssen.

Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist der/die Arbeitgeber/-in, der vom/von Arbeitgeber/-in Beauftragte oder der/die Arbeitnehmer/-in selbst.

Bei Unternehmen - GmbH, AG, Vereine, OHG, KG etc - ist/sind gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der/die nach außen zur Vertretung Berufene(n) verwaltungsstrafrechtlich belangbar, sofern kein verantwortlich Beauftragter bestellt wurde.

Ist der/die Auftraggeber/-in der/die Arbeitgeber/-in persönlich (natürliche Person), ist er/sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Dem Strafantrag sind erforderliche Beweismittel wie zB Niederschriften, Arbeitsaufzeichnungen, Bautagebücher, Rechnungen, Fotos und andere Beweise beizulegen.

Die Strafhöhe ist nicht zu beantragen.

4.3. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Standard

Wird bei Erhebungen und Ermittlungen festgestellt, dass ein Verstoß gegen ein Gebot des § 33 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vorliegt, so hat eine Anzeige durch das Team KIAB an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zeitnahe zu erfolgen. Die Anzeigenlegung hat mittels KIAB Online zu erfolgen, wobei zwischen Übertretungen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu differenzieren ist. Jedenfalls ist der Beschäftigungsbeginn zu erheben, da ab diesem Zeitpunkt die Tat vollendet ist.

Die Anzeige erfolgt an den Magistrat am Sitz der zuständigen GKK (bei der anzumelden gewesen wäre).

Bei Unternehmen - GmbH, AG, Vereine, OHG, KG etc - ist/sind gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der/die nach außen zur Vertretung Berufene(n) verwaltungsstrafrechtlich belangbar, sofern nicht nach § 35 ASVG eine bevollmächtigte Person bestellt wurde. Bei mehreren nach außen zur Vertretung Berufenen haften alle nach Maßgabe des individuellen Verschuldens, dh. alle sind zur Anzeige zu bringen.

Jeder Verstoß gegen die Gebote des § 33 Abs. 1 und 2 ASVG stellt eine eigene Verwaltungsübertretung dar.

Die Strafhöhe ist nicht zu beantragen.

4.4. Arbeitslosenversicherungsgesetz AlVG

Wird bei einer Erhebung nach § 89 Abs. 3 EStG 1988 festgestellt, dass sich der oder die inländische- oder ausländische Arbeitnehmer/-in in Bezug einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz befindet und ihren Anzeigepflichten gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen ist, ist von der Abgabenbehörde eine Kontrollmitteilung an die zuständige Geschäftsstelle des AMS zu übermitteln.

Darüber hinaus ist bei Verdacht des ungerechtfertigen Bezugs von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes des (versuchten) Betruges nach § 146 StGB zu erstatten. Über diese Anzeige ist auch das AMS zu verständigen.

Tatort ist dort, wo der Arbeitslosenbezieher seiner Meldepflicht hätte nachkommen müssen (bezugsauszahlendes AMS - Regionale Geschäftsstelle).

Kann eine Verletzung der Anzeigeverpflichtung nach § 50 AlVG nicht entsprechend ermittelt werden, obliegt die weitere Beurteilung und allfällige Anzeigenerstattung dem AMS.

Der Arbeitslose, der seiner Meldeverpflichtung gegenüber dem Arbeitsmarktservice nicht nachgekommen ist, ist verwaltungsstrafrechtlich belangbar.

Die Strafhöhe ist nicht zu beantragen.

4.5. Gewerbeordnung (GewO)

Standard

§ 89 Abs. 3 EStG 1988 beauftragt die Organe der Abgabenbehörden insbesondere - also auch - zu erheben, ob die Bestimmungen des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO eingehalten wurden.

Wird eine Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung festgestellt, so hat eine Anzeige durch das Team KIAB an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zeitnahe zumindest aber innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.

Daneben können alle anderen festgestellten Übertretungen der gewerberechtlichen Vorschriften ebenso mitgeteilt werden.

Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat), in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Im Fall von Übertretungen nach dem § 366 Abs. 1 Z 1 GewO ist der Tatort, wo der/die Täter/Täterin gehandelt hat oder hätte handeln sollen, bei Unternehmen ist das der Betriebssitz. Liegt kein Betriebssitz vor, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig in deren Sprengel die unerlaubte Gewerbeausübung begangen worden ist.

Die Anzeigenlegung hat mittels KIAB Online zu erfolgen.

Die Person, die das Gewerbe ausübt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Bei Unternehmen - GmbH, AG, Vereine, OHG, KG, etc - ist/sind gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der/die nach außen zur Vertretung Berufene(n) verwaltungsstrafrechtlich belangbar.

Dem Strafantrag sind erforderliche Beweismittel wie zB Niederschriften, Arbeitsaufzeichnungen, Rechnungen, Fotos, Auftragsbestätigungen und andere Beweise beizulegen. Die Strafhöhe ist nicht zu beantragen.

4.6. Anzeigeverpflichtung

Die Anzeigepflichten des § 89 Abs. 3 EStG 1988 (ASVG, AlVG, Gewerbeordnung) sind unbeschadet der Amtsverschwiegenheitsverpflichtung bzw. der abgabenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten wahrzunehmen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 28a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 7b AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte:

KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

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