Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |
2. Grundsätze von Amtshandlungen
Definition
Amtshandlungen sind sämtliche amtliche Ermittlungen und Erhebungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung der KIAB.
Das KIAB-Organ ist ein Organ des Finanzamtes (= Abgabenbehörde, die im AuslBG genannt ist), das sowohl Vollzugshandlungen im Bereich der Arbeitnehmerbeschäftigung als auch Vollzugshandlungen nach der BAO, dem FinStrG, dem SozBeG und der AbgEO setzen kann.
Standard
Kontrollhandlungen im Bereich der Arbeitnehmerbeschäftigung der KIAB betreffen die Bereiche des Verwaltungsrechts wie AuslBG und AVRAG. Im Zuge dieser Tätigkeit können auch Informationen gesammelt und Beweise erhoben werden, die für andere Rechtsbereiche verwendet werden können, wie die im § 89 Abs. 3 EStG 1988 angeführten Materien.
Darüber hinaus können auch Amtshandlungen für abgaben- und finanzstrafrechtliche Zwecke gesetzt werden. Für diese Vollzugshandlungen sind die dafür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO, des FinStrG/StPO, der AbgEO anzuwenden und dies auch gegenüber den Betroffenen (zB Abgabepflichtiger, Betriebsleiter, Vertreter, Verdächtiger, Beschuldigter) anzugeben. (siehe Abschnitt 3.1.8.)
2.1. Örtliche Zuständigkeit für Kontrollmaßnahmen
Standard
Unbeschadet der gesetzlichen Ermächtigungen werden die KIAB Teams grundsätzlich in ihrem zugewiesenen Kontrollbereich (das ist der örtliche Amtsbereich des jeweiligen Finanzamtes im Sinne der politischen Bezirksgrenzen) tätig.
Zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung können notwendige Kontrollmaßnahmen auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches ausgeübt werden.
Diese Kontrollmaßnahmen sind dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen. Dieses entscheidet über die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf ergänzende Ermittlungen und allenfalls Wahrnehmung der Parteienrechte (im Amtshilfeweg durch die ursprünglich ermittelten Organe) im Verwaltungsstrafverfahren. Um den Personaleinsatz möglichst ökonomisch zu gestalten, sind Amtshilfemöglichkeiten auszuschöpfen.
Die übergreifenden Einsätze erfolgen in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt soferne keine Gefahr im Verzug - Situation vorliegt.
2.2. Amtshandlungen im Bereich des Abgabenrechts
Definition
Kontrollhandlungen können grundsätzlich nur innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des jeweils zuständigen Finanzamtes vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die Kontrollorgane sowohl Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) als auch Sicherstellungsaufträge, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches treffen. Als Maßstab bei "Gefahr im Verzug" ist dabei der jeweilige Kontrollzweck heranzuziehen. Eine konkrete Gefahr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein zeitliches Zuwarten eine Gefährdung des Kontrollzweckes mit hoher Wahrscheinlichkeit aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nach sich zieht.
Der Grund für die Annahme einer Gefahr im Verzug wird aktenmäßig dokumentiert. Bei diesen Amtshandlungen ist das Organ als Organ des zuständigen Amtes tätig.
Arbeitsbehelf
- Information über die durchgeführte Kontrollhandlung - siehe Anhang
- Beschlagnahme mit Anordnung/bei Gefahr im Verzug im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
Was fällt an?
Beschlagnahme von Grundaufzeichnungen (Erläuterung)
- Bei der Aktenvorbereitung ergibt sich bereits ein Verdacht auf ein Finanzvergehen und es ist bekannt, dass bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen sind.
- Im Zuge der KIAB-Erhebungen werden Grundaufzeichnungen festgestellt, welche nicht freiwillig herausgegeben werden.
Wie zu erledigen?
- Ausfertigung einer Beschlagnahmeanordnung (durch Leiter StraSa / Fachvorstand / Vorstand), Zustellung der Beschlagnahmeanordnung an den Betroffenen
- Aufnahme der Niederschriften über Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug (§ 89 Abs. 2 FinStrG ohne Anordnung)
- (insbesondere unter Hinweis der bestehenden Gefahr im Verzug-Situation), Aushändigung einer Durchschrift der Niederschrift.
- in allen Fällen
- faktische Abnahme der Gegenstände in Original
- Ausstellung einer Beschlagnahmequittung
- Auflistung der beschlagnahmten Gegenstände
- Weiterleitung der beschlagnahmten Gegenstände an StraSaLeitung
Wer erledigt?
Beschlagnahmeanordnung ist von der StraSa Leitung/ dem Fachvorstand/ dem Vorstand auszufertigen. Der Vollzug erfolgt unter Anleitung des jeweiligen Einsatzleiters (laut den vorliegenden Formularen).
Nach welchen Grundsätzen?
Beschlagnahmeanordnung und Niederschrift über Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug mit aufliegendem Formblatt nach den Verfahrensgrundsätzen des FinStrG.
Schnittstellen?
- Teams
- StraSaLeitung
2.3. Nachbarschaftshilfe
2.3.1. Gemischte Teams
Im Rahmen von bundesweiten und regionalen Aktionstagen sowie bei anlassbezogenen Kontrollen können kurzfristig aus KIAB-Teams anderer Finanzämter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zusammengezogen werden. Verantwortlich (Einsatzleitung) ist jenes Team, in dessen Amtsbereich die Amtshandlung durchgeführt wird.
2.3.2. Kontrollen in anderen FA-Bereichen im Auftrag des örtlich zuständigen Finanzamts
Den örtlichen Wirkungsbereich überschreitende Kontrollmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Das Einvernehmen mit den KIAB-Teamleitern und KIAB-Teamleiterinnen ist herzustellen. Auf die allgemeinen Informationspflichten an die Amtsvorstände und Amtsvorständinnen wird verwiesen.
Standard
Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig. Das zuständige Finanzamt ist vom Einsatzleiter/von der Einsatzleiterin zu verständigen.
Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.
Das Ersuchen zur Teilnahme ergeht von dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kontrolle fällt. Die Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sind dabei zu beachten.
2.4. Verhalten im Außendienst
Standard
Im Hinblick auf die exponierte, im Blickfeld der Öffentlichkeit stehende Tätigkeit im Außendienst hat der Erhebungsbeamte/die Erhebungsbeamtin sein/ihr Verhalten so auszurichten, dass eine sachliche und möglichst emotionsfreie Durchführung der Erhebung und Ermittlung gewährleistet ist. Die Zahl der einschreitenden Kontrollorgane soll den nach der Sachlage gebotenen Umfang nicht überschreiten und die Amtshandlung selbst ist unter Vermeidung unnötigen Aufsehens durchzuführen. Kontrollhandlungen im Bereich des AuslBG sowie des Sozialbetruges haben zumindest zu zweit zu erfolgen. Bei allen Amtshandlungen hat die Eigensicherung hohe Priorität.
Arbeitsbehelf
- Information über die durchgeführte Kontrollhandlung - siehe Anhang
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