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Organisationshandbuch KIAB

BMFBMF-280000/0070-IV/2/20081.8.20082008Organisationshandbuch KIAB

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 28a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 7b AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte:

KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

2. Grundsätze von Amtshandlungen

Definition

Amtshandlungen sind sämtliche amtliche Ermittlungen und Erhebungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung der KIAB.

Das KIAB-Organ ist ein Organ des Finanzamtes (= Abgabenbehörde, die im AuslBG genannt ist), das sowohl Vollzugshandlungen im Bereich der Arbeitnehmerbeschäftigung als auch Vollzugshandlungen nach der BAO, dem FinStrG, dem SozBeG und der AbgEO setzen kann.

Standard

Kontrollhandlungen im Bereich der Arbeitnehmerbeschäftigung der KIAB betreffen die Bereiche des Verwaltungsrechts wie AuslBG und AVRAG. Im Zuge dieser Tätigkeit können auch Informationen gesammelt und Beweise erhoben werden, die für andere Rechtsbereiche verwendet werden können, wie die im § 89 Abs. 3 EStG 1988 angeführten Materien.

Darüber hinaus können auch Amtshandlungen für abgaben- und finanzstrafrechtliche Zwecke gesetzt werden. Für diese Vollzugshandlungen sind die dafür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO, des FinStrG/StPO, der AbgEO anzuwenden und dies auch gegenüber den Betroffenen (zB Abgabepflichtiger, Betriebsleiter, Vertreter, Verdächtiger, Beschuldigter) anzugeben. (siehe Abschnitt 3.1.8.)

2.1. Örtliche Zuständigkeit für Kontrollmaßnahmen

Standard

Unbeschadet der gesetzlichen Ermächtigungen werden die KIAB Teams grundsätzlich in ihrem zugewiesenen Kontrollbereich (das ist der örtliche Amtsbereich des jeweiligen Finanzamtes im Sinne der politischen Bezirksgrenzen) tätig.

Zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung können notwendige Kontrollmaßnahmen auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches ausgeübt werden.

Diese Kontrollmaßnahmen sind dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen. Dieses entscheidet über die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf ergänzende Ermittlungen und allenfalls Wahrnehmung der Parteienrechte (im Amtshilfeweg durch die ursprünglich ermittelten Organe) im Verwaltungsstrafverfahren. Um den Personaleinsatz möglichst ökonomisch zu gestalten, sind Amtshilfemöglichkeiten auszuschöpfen.

Die übergreifenden Einsätze erfolgen in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt soferne keine Gefahr im Verzug - Situation vorliegt.

2.2. Amtshandlungen im Bereich des Abgabenrechts

Definition

Kontrollhandlungen können grundsätzlich nur innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des jeweils zuständigen Finanzamtes vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die Kontrollorgane sowohl Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) als auch Sicherstellungsaufträge, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches treffen. Als Maßstab bei "Gefahr im Verzug" ist dabei der jeweilige Kontrollzweck heranzuziehen. Eine konkrete Gefahr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein zeitliches Zuwarten eine Gefährdung des Kontrollzweckes mit hoher Wahrscheinlichkeit aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nach sich zieht.

Der Grund für die Annahme einer Gefahr im Verzug wird aktenmäßig dokumentiert. Bei diesen Amtshandlungen ist das Organ als Organ des zuständigen Amtes tätig.

Arbeitsbehelf

Was fällt an?

Beschlagnahme von Grundaufzeichnungen (Erläuterung)

Wie zu erledigen?

Wer erledigt?

Beschlagnahmeanordnung ist von der StraSa Leitung/ dem Fachvorstand/ dem Vorstand auszufertigen. Der Vollzug erfolgt unter Anleitung des jeweiligen Einsatzleiters (laut den vorliegenden Formularen).

Nach welchen Grundsätzen?

Beschlagnahmeanordnung und Niederschrift über Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug mit aufliegendem Formblatt nach den Verfahrensgrundsätzen des FinStrG.

Schnittstellen?

2.3. Nachbarschaftshilfe

2.3.1. Gemischte Teams

Im Rahmen von bundesweiten und regionalen Aktionstagen sowie bei anlassbezogenen Kontrollen können kurzfristig aus KIAB-Teams anderer Finanzämter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zusammengezogen werden. Verantwortlich (Einsatzleitung) ist jenes Team, in dessen Amtsbereich die Amtshandlung durchgeführt wird.

2.3.2. Kontrollen in anderen FA-Bereichen im Auftrag des örtlich zuständigen Finanzamts

Den örtlichen Wirkungsbereich überschreitende Kontrollmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Das Einvernehmen mit den KIAB-Teamleitern und KIAB-Teamleiterinnen ist herzustellen. Auf die allgemeinen Informationspflichten an die Amtsvorstände und Amtsvorständinnen wird verwiesen.

Standard

Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig. Das zuständige Finanzamt ist vom Einsatzleiter/von der Einsatzleiterin zu verständigen.

Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Das Ersuchen zur Teilnahme ergeht von dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kontrolle fällt. Die Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sind dabei zu beachten.

2.4. Verhalten im Außendienst

Standard

Im Hinblick auf die exponierte, im Blickfeld der Öffentlichkeit stehende Tätigkeit im Außendienst hat der Erhebungsbeamte/die Erhebungsbeamtin sein/ihr Verhalten so auszurichten, dass eine sachliche und möglichst emotionsfreie Durchführung der Erhebung und Ermittlung gewährleistet ist. Die Zahl der einschreitenden Kontrollorgane soll den nach der Sachlage gebotenen Umfang nicht überschreiten und die Amtshandlung selbst ist unter Vermeidung unnötigen Aufsehens durchzuführen. Kontrollhandlungen im Bereich des AuslBG sowie des Sozialbetruges haben zumindest zu zweit zu erfolgen. Bei allen Amtshandlungen hat die Eigensicherung hohe Priorität.

Arbeitsbehelf

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 28a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 7b AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

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KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

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