Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Vorläufigkeit, Zustellvollmacht, Zuständigkeit, Aussetzung der Einhebung, Mutwillensstrafe, Gesamtrechtsnachfolge |
Verweise: | VwGH, 2004/13/0075 |
1. Erlassung eines endgültigen Bescheides nach einem vorläufigen Bescheid
Ein Bescheid ergeht vorläufig. Eine Ungewissheit im Sinn des § 200 BAO liegt nicht vor.
1.1. Fragestellung
Ist die Erlassung eines endgültigen Bescheides zulässig?
1.2. Lösung
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt ausgeführt im Erkenntnis vom 29.11.2006, 2004/13/0075 (unter Hinweis auf VwGH 28.03.2001, 98/13/0032), kann ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Ergänzend wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es den Abgabepflichtigen offen steht, die Bescheide in ihrem Ausspruch der Vorläufigkeit mit Berufung anzufechten und auf diesem Weg ihr Recht auf Ergehen endgültiger Bescheide geltend zu machen.
Bei Wegfall einer in einem vorläufigen Bescheid anzugebenden Ungewissheit kann, abgesehen von der sich dadurch gemäß § 120 Abs. 3 BAO ergebenden Anzeigepflicht, eine endgültige Bescheiderlassung durch Abgabepflichtige auch beantragt werden (vgl. UFS 05.11.2007, RV/0809-G/07).
Bei einem sich als inhaltlich falsch erweisenden Bescheid wäre auch im Zuge der Aufhebung nach § 299 BAO und Neuerlassung des Bescheides bzw. auch im Zuge einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO und Neuerlassung des Bescheides die endgültige Erlassung des Bescheides vorzunehmen.
Rückwirkende Ereignisse im Sinn des § 295a BAO könnten auch bei vorläufigen Bescheiden berücksichtigt werden (Teilrechtskraft). Grundsätzlich hat der tatsächliche Eintritt eines solchen Ereignisses materiellrechtlich wie auch verfahrensrechtlich eine andere Qualität als die bloße Ungewissheit über sein Eintreten bei der Erlassung eines Steuerbescheides.
2. Erlassung eines endgültigen Bescheides nach einem vorläufigen Bescheid im Zusammenhang mit der Verjährung
2.1. Sachverhalt
Zeitraum 1994 Abgabenart Umsatzsteuer
Bescheid vom | Art der Festsetzung | Abgabenbetrag |
31.7.1996 | Erstbescheid vorläufig | - 10.000 S |
9.8.2001 | Erstbescheid endgültig | 0 |
9.1.2002 | § 299 BAO durch FLD |
Dadurch ist der ursprüngliche Bescheid vom 31. Juli 1996 (-10.000,--) praktisch wieder in Kraft getreten.
2.2. Fragestellung
1. Kann in diesem Fall noch ein endgültiger Bescheid erlassen werden, mit einer Änderung dahingehend, dass Liebhaberei angenommen werde, wie im Bescheid vom 9. August 2001? Wenn nicht, bleibt der vorläufige Bescheid immer im Status der Vorläufigkeit?
2. § 200 Abs. 2 BAO sieht zwei Varianten der Ersetzung eines vorläufigen durch einen endgültigen Bescheid vor:
Die endgültige Festsetzung kann mit einer
a) Änderung des Erledigungsinhaltes verbunden sein oder,
b) wenn die Beseitigung der Ungewissheit zu einem Abweichen des endgültigen Bescheides vom vorläufigen keinen Anlass gibt, sich in der Endgültigerklärung des vorläufigen Bescheides erschöpfen.
Wenn in einem Fall die Variante b) angewendet wird, ist mit dem endgültigen Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO der Rechtszug für den Steuerpflichtigen wieder geöffnet?
Kann er in einer Berufung jedwede Einwendung geltend machen?
2.3. Lösung
Zu 1: § 289 Abs. 1 letzter Satz BAO idF UFSG-Novelle 2006 (ab 12. August 2006) ist für Bescheidaufhebungen gemäß § 299 BAO idF vor dem AbgRmRefG 2002 durch die Oberbehörde nicht anwendbar. Die vorläufige Abgabenfestsetzung vom 31. Juli 1996 ist daher wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr abänderbar. Der Bescheid bleibt im Status der Vorläufigkeit.
Zu 2: Gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erlassene oder für endgültig erklärende Bescheide sind nach § 251 zweiter Satz BAO in vollem Umfang anfechtbar (keine Teilrechtskraft).
3. Zustellvollmacht
3.1. Sachverhalt
Einer nicht eigenberechtigten Person (GmbH) wird eine Vertretungsvollmacht inklusive Zustellvollmacht erteilt. Die GmbH ist nicht zur Parteienvertretung befugt.
3.2. Fragestellung
Ist die Zustellvollmacht zu beachten?
3.3. Lösung
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können zu Zustellungsbevollmächtigten - soweit nicht in den Verfahrensvorschriften anderes bestimmt ist - natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde, die die Zustellung zu verfügen hat, bestellt werden. Gemäß § 83 Abs. 1 BAO sind jedoch nur "eigenberechtigte Personen" (zustellungs-)vertretungsbefugt. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung besteht somit (anders als im § 10 Abs. 1 AVG) eine gegenüber § 9 Abs. 1 ZustG eingeschränkte Vertretungsbefugnis.
Soweit nicht spezielle Bestimmungen wie zum Beispiel § 66 WTBG (zulässige Gesellschaftsformen) die allgemeine Vertretungsbefugnis in Abgabenangelegenheiten (einschließlich einer allfälligen Zustellungsbevollmächtigung) auf eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) erweitern (zu weiteren speziellen Regelungen siehe Ritz, BAO³, § 83, Tz 4), kann daher die Vertretungsbefugnis (auch bloße Zustellungsvertretung) nach § 83 Abs. 1 BAO nur eigenberechtigten Personen erteilt werden. Von "Eigenberechtigung" kann nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nur bei physischen (natürlichen) Personen gesprochen werden (VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).
Ist die GmbH laut Anfrage nicht berufsrechtlich zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden befugt (wie dies etwa bei einer Wirtschaftstreuhand-GmbH der Fall wäre), kann ihr auch keine Zustellungsbevollmächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde wirksam erteilt werden.
§ 84 BAO (Ablehnung) kommt hier nicht zur Anwendung, weil die GmbH keine geschäftsmäßige (dh. allgemeine, uneingeschränkte) Vertretung in Abgabensachen für sich in Anspruch nimmt.
Die gegenständlich erteilte Zustellungsbevollmächtigung ist auf Grund der Einschränkung durch § 83 Abs. 1 BAO unwirksam und unbeachtlich. Zustellungen sind unmittelbar an den Abgabepflichtigen vorzunehmen.
Einzelne eingebrachte Eingaben von einem solchen nicht befugten Vertreter (sofern noch nicht seine bescheidmäßige Ablehnung iSd § 84 BAO erfolgte) sind nach der Rechtsprechung als vom Machthaber selbst (als Einschreiter) eingebracht anzusehen. Mangels Unterfertigung ist mit Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO (verbesserungsfähiges Formgebrechen) vorzugehen (vgl. zB VwGH 30.06.1994, 91/06/0240, zu § 10 Abs. 1 AVG vor seiner Änderung durch BGBl. I Nr. 158/1998).
4. Zuständigkeiten
4.1. Sachverhalt
Ausländische Unternehmer, welche im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte haben, werden gemäß § 12 AVOG beim Finanzamt Graz-Stadt zur Umsatzsteuer veranlagt bzw. stellen beim FA Graz-Stadt Vorsteuererstattungsanträge.
Wenn ein ausländischer Unternehmer (zB Bauunternehmer) aufgrund einer länger als sechs Monate dauernden Bauausführung eine Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO in Österreich begründet, ist der Akt grundsätzlich vom FA Graz-Stadt an das örtlich zuständige Finanzamt (§ 61 in Verbindung mit § 58 BAO) abzutreten.
Tatsächlich werden von ausländischen Unternehmern solche Meldungen über die Änderung der Zuständigkeit (idR aus Unkenntnis der geltenden Rechtsvorschriften) unterlassen und der Akt wird nicht an das entsprechende Betriebsstättenfinanzamt abgetreten.
Wie ist vorzugehen, wenn ein ausländischer Unternehmer, zeitgleich oder überschneidend in verschiedenen Bundesländern mehrere Baustellen bzw. Betriebsstätten hat?
Variante 1:
Zum Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsprüfung (Juni 2004) existiert keine Baustelle in Österreich. Es wird im Jahr 2004 voraussichtlich auch kein weiterer Bauauftrag ausgeführt werden.
Variante 2:
Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung (Juni 2004) existiert eine Baustelle in Klagenfurt. Der Baubeginn war im Februar 2004 - Zeitpunkt der Fertigstellung: voraussichtlich im März des Jahres 2005.
4.2. Fragestellung
Welches Finanzamt ist für a) die Umsatzsteuer und b) Ertragsteuern von ausländischen Unternehmern die zeitweise in Österreich Betriebsstätten gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO haben, zuständig?
Welches Amt ist im Jahr 2004 für die Veranlagung der Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2001 bis 2003 sachlich und örtlich zuständig?
Welches Amt ist für die Veranlagung der Ertragsteuern zuständig, welche sich aufgrund der länger als 12 Monate dauernden Bauausführung in Innsbruck (Jahr 2001/2002) gemäß DBA Österreich-Deutschland ergeben könnte?
Von welcher Betriebsprüfung ist der Fall gegebenenfalls zu prüfen?
4.3. Lösung
1. Die sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt gilt gemäß § 12 AVOG für ausländische Unternehmer, die im Inland keine Betriebsstätte haben. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO.
Gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO gelten Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, als Betriebsstätte.
Gilt eine inländische Betriebsstätte als Anknüpfungsmerkmal für die Bestimmung von Zuständigkeiten im Rahmen des AVOG und der BAO (auch in analoger Anwendung des § 58 letzter Halbsatz BAO und des § 70 Z 2 BAO), so richtet sich diese bei mehreren inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Geschäftsleitung im Ausland gemäß § 53 Abs. 1 lit. b zweiter Satz BAO nach der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte. Die sachliche Zuständigkeit (§ 12 AVOG) endet gemäß § 52a Abs. 1 erster Satz BAO (wie auch die örtliche gemäß § 73 erster Satz BAO) mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Mit diesem Zeitpunkt geht die Zuständigkeit auch für noch offene Verfahren auf das durch Kenntniserlangung neu zuständig gewordene Finanzamt über. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum aktuellen Zeitpunkt der Amtshandlung (zB Veranlagung, Außenprüfung).
Dementsprechend gilt aber auch, dass die Zuständigkeit vom ersten zuständig gewordenen Finanzamt erst übergeht, wenn ein danach zuständig gewordenes Finanzamt von seiner Zuständigkeit Kenntnis erlangt. Das eine Außenprüfung durchführende Finanzamt (Prüfungsorgan) hat auch seine Zuständigkeit zu überprüfen. Die Abgabepflichtigen sind vom Übergang der Zuständigkeit nach den §§ 52a bzw. 73 BAO in Kenntnis zu setzen. Auf die Möglichkeit der Delegierung (sachlich und örtlich nach § 52a Abs. 3 und § 71 BAO) wird hingewiesen. Eine Delegierung bleibt aufrecht, bis eine neue Delegierung erfolgt, unabhängig von einer weiteren Sachverhaltsänderung.
2. Eine Überprüfung der Zuständigkeiten würde nach den Bestimmungen der BAO und des AVOG für die dargestellten Varianten folgende Zuständigkeiten ergeben:
Variante 1:
Die ertragsteuerliche Zuständigkeit bleibt beim letzten für Ertragsteuern zuständigen Finanzamt. Für die Umsatzsteuer-Veranlagung ergibt sich die Zuständigkeit aus § 12 AVOG für das Finanzamt Graz-Stadt (eine Delegierung nach § 71 BAO erscheint zweckmäßig).
Variante 2:
Eine die Dauer von sechs Monaten voraussichtlich überschreitende Baustelle im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Klagenfurt führt zum Übergang der örtlichen Zuständigkeit und rechtsformabhängig nach Maßgabe des § 8 AVOG auch der sachlichen Zuständigkeit auf dieses Finanzamt.
5. Zuständigkeit
5.1. Sachverhalt
Ein ausländisches Unternehmen führt Coachings für Hotelmitarbeiter (Animateure, Surflehrer, usw.) durch. Er hat in einzelnen Bundesländern Standorte, die als zentrale Schulungsstätte dienen. Eine genaue Abgrenzung, welcher Standort als Hauptstandort anzusehen ist, ist für eine Zuordnung zu einem Betriebsstättenfinanzamt nicht möglich. An allen Betriebsstätten werden Mitarbeiter beschäftigt und Kommunalsteuer wird an die zuständige Gemeinde abgeführt. Die Betriebsstätten existieren seit 2003 und die Standorte wurden und werden weiter ausgebaut.
5.2. Fragestellung
Welches Finanzamt ist für a) die Umsatzsteuer und b) Ertragsteuern von ausländischen Unternehmern, die in Österreich Betriebsstätten gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO haben, zuständig?
Welches Amt ist für die Veranlagung der Umsatzsteuer und in weiterer Folge auch für die Ertragssteuern sachlich und örtlich zuständig, wenn ständig neue gleichwertige Betriebsstätten eröffnet werden?
Welches Amt ist für die Veranlagung der Umsatzsteuer und in weiterer Folge auch für die Ertragssteuern sachlich und örtlich zuständig, wenn ständig neue gleichwertige Betriebsstätten eröffnet werden und sich kein Mittelpunkt feststellen lässt?
Von welchem Finanzamt wären diese Fälle gegebenenfalls zu prüfen?
5.3. Lösung
Allgemeine Grundsätze siehe Abschn. 4.3.
Sofern das erste zuständig gewordene Finanzamt (bzw. jenes Finanzamt, bei dem der Akt gerade aufrecht ist) anhand der vorhandenen Unterlagen feststellen kann, ob und inwieweit eine der österreichischen Betriebsstätten als Zentrale angesehen werden kann (zB die erste, die in Österreich eröffnet wurde), würde die Zuständigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 52a und 73 BAO an das entsprechende sachlich und örtlich zuständige Finanzamt übergehen.
Lässt sich ein derartiger Mittelpunkt nicht ableiten, wäre der ausländische Unternehmer aufzufordern, diesen bekannt zu geben. Gegebenenfalls erscheint eine Einigung hinsichtlich der Zuständigkeit mit dem ausländischen Unternehmer zweckmäßig (zB Finanzamt des steuerlichen Vertreters) und wäre in der Folge eine Delegierung an dieses Amt gemäß § 71 BAO durchzuführen.
6. Stellung von Anträgen gemäß § 212a BAO zur Erlangung eines unberechtigten Zahlungsaufschubes ohne Einbringung einer Berufung
6.1. Sachverhalt
Im Zusammenhang mit teils mehrmaligen Anträgen auf Verlängerung der Berufungsfrist werden Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) gestellt. Eine Berufung wird letztendlich nicht eingebracht. In Einzelfällen erscheint der Schluss nahe liegend, dass unter Missbrauch des § 212a BAO nur ein Zahlungsaufschub bewirkt werden soll.
6.2. Fragestellung
Wie kann dem rechtsrichtig und praktikabel begegnet werden?
6.3. Lösung
Grundsätzlich wird bei Einlangen eines Antrages gemäß § 212a BAO nicht von vornherein ein missbräuchliches Vorgehen angenommen werden können.
Anträge, die vor Einbringung einer Berufung eingebracht werden, sind (wenn kein Zurückweisungsgrund vorliegt) im Allgemeinen abzuweisen.
Die Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO steht zu, wenn ein zeitgerechter Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird. RAE Rz 416 und Rz 535 sind zu beachten.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch mit Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO) vorgegangen werden.
Weiters kommt in besonders gelagerten Fällen (zB bei wiederholt ungerechtfertigten Antragstellungen) die Festsetzung einer Mutwillenstrafe gemäß § 112a BAO in Betracht (vgl. dazu UFS vom 28.06.2005, RV/1098-L/04; UFS vom 28.06.2005, RV/1100-L/04).
7. Abspaltung eines Teilbetriebes
7.1. Sachverhalt
Die A-Real GmbH bestand aus 2 Teilbetrieben. Der Teilbetrieb 1 hat den gesamten Fuhrpark im Betriebsvermögen, der Teilbetrieb 2 hält sämtliche Grundstücke im Betriebsvermögen. Mit Stichtag zum 31. Jänner 2002 wurde der Teilbetrieb 1 in die neu gegründete Auto-GmbH abgespalten.
Nach Eintragung der Abspaltung im Firmenbuch findet bei der A-Real GmbH im Jahr 2002 eine Außenprüfung statt. Prüfungszeitraum sind die Jahre 1997 bis 2002.
Der Großteil der Feststellungen bezog sich auf Normverbrauchsabgabe-Feststellungen beginnend ab Dezember 1997, weiters 1998 und 1999, kleinere Feststellungen ergaben sich auch für die im Jahre 2000 und 2001.
Zusätzlich zur Normverbrauchsabgabe wurden Umsatzsteuer-Feststellungen gemacht, die durch die Betriebsprüfung als Folgewirkung der Normverbrauchsabgabe-Feststellungen festgestellt wurden.
Den größten Teil der Körperschaftsteuer-Feststellungen betrafen die Passivierungen von Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, die sich gewinnmindernd in den betreffenden Jahren auswirken.
Sowohl die Wiederaufnahmsbescheide als die neuen Abgabenbescheide ergingen an die A-Real GmbH.
Aufgrund der Berufungen mit Gegenstellungnahmen der Betriebsprüfung und einer weiteren Gegenäußerung durch die steuerliche Vertretung wurden letztendlich nach eineinhalb Jahren Verfahrensdauer weitere Berufungen eingebracht, mit der Begründung, dass die zugestellten Bescheide an das falsche Unternehmen (falscher Bescheidadressat) ergangen sind (A-Real GmbH); richtig wäre gewesen: Auto-GmbH als Rechtnachfolger der A-Real-GmbH.
Der steuerliche Vertreter verwies in seiner Berufung auf "Ritz, BAO-Kommentar"; es gäbe eine Gesamtrechtsnachfolge für alle Steuern (somit auch für Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).
7.2. Fragestellung
Wer ist Bescheidadressat hinsichtlich der Bescheide nach der Außenprüfung?
Das UmgrStG kennt nur für die Ertragsteuern die Wirkung auf den rückbezogenen Stichtag und sieht für den Bereich der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe keine Rückwirkung auf den Spaltungsstichtag vor. Ist die Zustellung der Abgabenbescheide an die A-Real GmbH richtig oder tritt auch für die Umsatzsteuer und für die Normverbrauchsabgabe Gesamtrechtsnachfolge auf die Auto-GmbH ein?
Da es bei der Steuernummer des Rechtsnachfolgers (die Auto-GmbH) für den Prüfungszeitraum keine Vorsolldaten und Bescheide und somit keine Bemessungsgrundlagen gibt, welche Werte sollen in den neu zu erstellenden Bescheiden für die Vorjahre angesetzt werden?
Ist es möglich, dass die bisherigen Bemessungsgrundlagen herangezogen werden und dies als Art "vereinfachte Schätzung" zu vermerken ist?
7.3. Lösung
Spaltungsvorgänge (Auf- und Abspaltungen) führen gemäß § 1 Abs. 2 Spaltungsgesetz zur (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge der jeweiligen übernehmenden Gesellschaften.
Aufgrund des Sachverhaltes ist von einer Abspaltung auszugehen. Bei Spaltungen nach § 1 Abs. 2 Z 2 Spaltungsgesetz (Abspaltung zur Neugründung und Abspaltung zur Aufnahme) geht die bisherige Kapitalgesellschaft (übertragende Gesellschaft) nicht unter, sondern werden Vermögensteile dieser Gesellschaft unter ihrem Fortbestand im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Anteilen übertragen.
(Bei Spaltungen nach § 1 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz - Aufspaltung zur Neugründung und Aufspaltung zur Aufnahme - würde hingegen die übertragende Kapitalgesellschaft erlöschen. Bescheide, die noch an die übertragende Kapitalgesellschaft gerichtet sind, gingen ins Leere. An eine nicht mehr existente Person ergangene Bescheide bedürfen keiner Aufhebung.)
Gemäß § 14 Abs. 2 Spaltungsgesetz gehen mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch, die bei allen Gesellschaften gleichzeitig zu erfolgen hat (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Spaltungsgesetz), die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan (§ 2 Spaltungsgesetz) vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. Eine unrichtige Zuordnung würde zu einer (inhaltlichen) Rechtswidrigkeit, nicht aber zu einer Bescheidunwirksamkeit führen. Auch vor der Spaltung bestehende Vorsolldaten und bisherige Abgabenbemessungsgrundlagen stellen von der Spaltung betroffene Vermögenswerte dar und sind laut UmgrStR 2002 Rz 1687a, wenn sie nicht direkt zurechenbar sind, im Schätzungsweg auf die Nachfolgegesellschaften aufzuteilen.
Die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wird mit Eintragung der Nachfolgegesellschaft(en) im Firmenbuch wirksam und umfasst nach § 19 Abs. 1 BAO alle Abgabenarten (nicht bloß die Körperschaftsteuer, sondern auch die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe). Ab diesem Zeitpunkt ändert sich die Bescheidadressierung, im vorliegenden Fall auf "Auto-GmbH als Teilrechtsnachfolgerin der A-Real GmbH".
Ergänzend ist noch auf den in § 15 Spaltungsgesetz normierten Gläubigerschutz hinzuweisen, wonach für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner haften. Die Haftung kann durch entsprechende Sicherheitsleistungen der übernehmenden Gesellschaft(en) ausgeschlossen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Jänner 2008
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Vorläufigkeit, Zustellvollmacht, Zuständigkeit, Aussetzung der Einhebung, Mutwillensstrafe, Gesamtrechtsnachfolge |
Verweise: | VwGH, 2004/13/0075 |