Mit der unter BGBl. II Nr. 498/2008 verlautbarten Änderung der Abfallverzeichnisverordnung ist der für den 1. Jänner 2009 beabsichtigte (und in der Arbeitsrichtlinie Abfälle unter GZ BMF-010311/0121-IV/8/2008 bereits berücksichtigte) Umstieg auf das europäische Abfallverzeichnis entfallen, da die Europäische Kommission derzeit eine strukturelle Änderung dieses Verzeichnisses vorbereitet und der Umstieg auf das europäische Abfallverzeichnis erst nach dieser Anpassung erfolgen wird.
Für den Abfallbegriff und das durch die Abfallverzeichnisverordnung festgelegte Abfallverzeichnis bedeutet dies im Wesentlichen folgendes:
- Das Abfallverzeichnis umfasst nunmehr die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung angeführten Änderungen. Ein konsolidiertes Abfallverzeichnis wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am EDM-Portal unter edm.gv.at veröffentlicht werden.
- Als gefährliche Abfälle sind (unter anderem) diejenigen Abfälle anzusehen, die im Abfallverzeichnis mit einem "g" versehen sind.
Die Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800 Abschnitt 1.1.) wird an diese Regelung angepasst, wobei aus technischen Gründen eine Anpassung erst zum 2. Jänner 2009 möglich ist.
Bundesministerium für Finanzen, 30. Dezember 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 |
Schlagworte: | Abfallverzeichnis, Abfälle |
Verweise: | VB-0800 Abschnitt 1.1 |