Am 1. Jänner 2009 ergeben sich folgende Änderungen bei der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung ):
- Durch die Abfallverzeichnisverordnung werden die Abfallarten in einem Abfallverzeichnis aufgelistet. Ab dem 1. Jänner 2009 gilt das Abfallverzeichnis der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung samt Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. Mit diesem Abfallverzeichnis werden auch die Codes und Bezeichnungen des Europäischen Abfallverzeichnisses explizit übernommen.
- Die Abfallverzeichnisverordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002 - siehe VB-0800 Abschnitt 1.1.1.) auch fest, welche Abfälle als gefährliche Abfälle anzusehen sind. Danach gelten als gefährliche Abfälle:
a) jene Abfallarten, die in Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung (in der Spalte "g") mit einem Sternchen versehen sind, wobei die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung nach den in Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen hat; sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen (§ 4 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung),
b) jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß der Abfallverzeichnisverordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils z. B. giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft (§ 4 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung), sowie
c) folgende Arten von Aushubmaterial (§ 4 Abs. 4 der Abfallverzeichnisverordnung):
1. Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft (z. B. bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2. Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3. Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4. Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft.
Die Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800) wird mit 1. Jänner 2009 an diese Regelung angepasst. Dabei wurden auch zwei Berichtigungen der EG-VerbringungsV (ABl. Nr. L 299 vom 8.11.2008 S 50 und ABl. Nr. L 318 vom 28.11.2008 S 15) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 |
Schlagworte: | Abfallverzeichnisverordnung |
Verweise: | VB-0800 |