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Ladebons, Telefonwertkarten, Calling Cards

BMFBMF-010219/0044-VI/4/200928.1.20092009

Die vorliegende Information dient der Klarstellung und ergeht in Abänderung des Umsatzsteuerprotokolls 2008 vom 18. November 2008, BMF-010219/0416-VI/4/2008, wobei der betreffende Punkt wie folgt lautet:

§ 3 UStG 1994, § 3a Abs. 9 iVm Abs. 10 und Abs. 12 UStG 1994 sowie Art. 7 UStG 1994

Ladebons, Telefonwertkarten, Calling Cards

Der Verkauf einer Telefonwertkarte zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung dar, da das wirtschaftliche Interesse des Erwerbers nicht in der Erlangung der Verfügungsmacht über diese Karte liegt, sondern vielmehr darauf gerichtet ist, mit Hilfe dieser Karte Telekommunikationsdienstleistungen erhalten zu können. Lediglich wenn es sich bei den Telefonwertkarten um Sammelobjekte handelt, ist von einer Lieferung auszugehen (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3 Abs. 1 Anm. 11 sowie § 3a Abs. 9 und 10 Anm. 313 ff).

Eine Telekommunikationsdienstleistung erbringt nur der Netzbetreiber. Leistungsempfänger der Telekommunikationsdienstleistung des Netzanbieters ist derjenige, der das Guthaben letztendlich verbraucht. Es bestehen keine Bedenken, wenn die durch den Netzbetreiber ausgegebenen Karten weiterhin der Anzahlungsbesteuerung unterworfen werden (vgl. UStR 2000 Rz 2607).

Werden Händler in die Abgabe von Telefonwertkarten (Ladebons und Calling Cards) eingeschaltet, d.h. Netzbetreiber geben diese Karten mit Rabatt an Händler (zB Trafikanten) ab, erbringen die Händler selbst keine Telekommunikationsdienstleistung an den Kunden, sondern nur eine steuerpflichtige Leistung gegenüber dem Netzbetreiber bzw. dem Händler, von dem die Telefonwertkarten (Ladebons und Calling Cards) bezogen wurden, womit die als Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Betrag geleistete Provisionszahlung der Umsatzsteuer unterliegt.

Bezieht der Unternehmer A Telefonwertkarten (Ladebons, Calling Cards) von einem solchen Händler, so liegt keine steuerbare Leistung vor. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Telefonwertkarten durch A. Lediglich die Vereinnahmung einer über den Einkaufspreis der Karte hinausgehenden Zahlung durch den Abnehmer des A stellt eine steuerpflichtige Provision dar.

Dies gilt für Vorgänge, die ab dem 1. Jänner 2010 bewirkt werden.

Der Verkauf von Startpaketen mit Gesprächsguthaben ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln, während der Verkauf von SIM-Karten mit Gesprächsguthaben eine unselbständige Nebenleistung zur eigentlichen Telekommunikationsleistung darstellt.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Jänner 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Sonstige Leistung, Telekommunikationsleistung

Verweise:

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2607
BMF 18.11.2008, BMF-010219/0416-VI/4/2008

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