Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 17a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Zuständigkeiten, Amtshilfe, Amtshilfeersuchen, Vollstreckungsamtshilfe |
Verweise: | BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063 |
Allgemeines
Durch § 17a Abs. 2 AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007 wurden die im österreichisch-deutschen Amtshilfevertrag (AHV-Deutschland) den Finanzlandesdirektionen zufallenden Zuständigkeiten dem Bundesministerium für Finanzen übertragen. Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007 wurde § 17a Abs. 2 AVOG ersatzlos aufgehoben. Damit fallen diese Zuständigkeiten gemäß § 17a Abs. 1 AVOG den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) zu. Diese Neuregelung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Die zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 des Bundesministers für Finanzen eingerichtete Steuer- und Zollkoordination (SZK), welcher gemäß § 2 dieser Verordnung ua. auch die Unterstützung in Angelegenheiten des internationalen Steuerrechtes obliegt, ist wie bisher zentrale Amtshilfeleitstelle zur Übermittlung und Entgegennahme von Amtshilfeersuchen. An deutsche Finanzämter gerichtete Amtshilfeersuchen sind daher weiterhin grundsätzlich an die SZK bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg, zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die gemäß Art. 4 Abs. 2 AHV-Deutschland unmittelbar auf Ebene der Finanzämter zu übermittelnden Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Amtshilfeersuchen und über deren Rücknahme oder Einschränkung sowie die Übermittlung von Amtshilfeersuchen in dringenden Fällen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Auskunftsamtshilfe hinsichtlich der Mehrwertsteuer ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92, ABl. Nr. L 264 vom 15. Oktober 2003, S 0001-0011, und nicht mehr auf der Grundlage des AHV-Deutschland geleistet wird.
Änderungen der Vertragsanwendung im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe
Ab 1. Jänner 2008 sind im Rahmen der Vollstreckungsamtshilfe eingehende deutsche Exekutionstitel von den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis durch bescheidmäßige Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 AHV-Deutschland in einen innerstaatlichen Exekutionstitel zu transformieren. Zur Unterstützung der Finanzämter und zur Qualitätssicherung erfolgt seitens der SZK bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht die der Bescheiderteilung vorgelagerte Überprüfung der formellen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 AHV-Deutschland. Die solcherart geprüften Vollstreckungsamtshilfeersuchen werden an die Finanzämter unter Anschluss eines unterschriftsreifen Bescheidentwurfes entsprechend der Anlage übermittelt. Bescheiderlassende Behörde ist das Finanzamt.
Ausgehende Vollstreckungsamtshilfeersuchen sind von den Finanzämtern im Regelfall weiterhin über die SZK bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht an die deutsche Finanzverwaltung zu senden. Davon ausgenommen sind Vollstreckungsamtshilfeersuchen in dringenden Fällen im Sinne des Art. 13 AHV-Deutschland. Die Bestätigung der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde im Sinne des Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz AHV-Deutschland ist - mit Ausnahme der unter Art. 13 AHV-Deutschland fallenden Amtshilfeersuchen - weiterhin von der SZK bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht zu erteilen.
Schlussbestimmungen
Bestimmungen des Durchführungserlasses zum AHV-Deutschland, Zl. 35.672-8/56, AÖF Nr. 174/1956, welche diesem Erlass entgegenstehen, gelten als aufgehoben und werden durch die Bestimmungen dieses Erlasses sinngemäß ersetzt. Verweise auf Finanzlandesdirektionen werden grundsätzlich durch solche auf Finanzämter ersetzt, sofern nicht die Zuständigkeit der SZK bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht berührt ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Finanzlandesdirektionen die SZK bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht. Dies gilt sinngemäß auch für Amtshilfeersuchen, die von anderen Behörden als von Finanzämtern gestellt werden (vgl. Durchführungserlass zu Art. 4, Abschnitt 4, Abs. 3), hinsichtlich der Ablehnung von Amtshilfeersuchen im Sinne der Bestimmungen des Durchführungserlasses zu Art. 6, Abschnitt 8, sowie hinsichtlich der Erhebung von Einwendungen gegen Bestehen und Höhe des Anspruches im Sinne der Bestimmungen des Durchführungserlasses zu Art. 11, Abschnitt 17.
Dieser Erlass ist ab 1. Jänner 2008 anzuwenden. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2007
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 17a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Zuständigkeiten, Amtshilfe, Amtshilfeersuchen, Vollstreckungsamtshilfe |
Verweise: | BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063 |