Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 17a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Zuständigkeiten, Amtshilfe, Amtshilfeersuchen, Vollstreckungsamtshilfe |
Verweise: | BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063 |
Anhang
Finanzamt …
…..
…..
DVR: ….
Anschrift:
An Herrn/Frau
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BESCHEID
Der in der Rückstandsanzeige de…(ersuchende Behörde)…. angeführte Abgabenrückstand in Höhe von Euro…wird gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 249/1955, in Verbindung mit § 17a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105 /2007 anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
Begründung
Mit Ersuchen vom….. hat.... (zuständige Oberbehörde)…. das Vollstreckungsersuchen de….(ersuchende Behörde).... vom ……mit der Bitte übermittelt, die Rückstandsanzeige gemäß Art. 11 Abs. 2 des im Spruch zitierten Vertrages anzuerkennen und die Vollstreckbarkeit zu erklären.
Nach Prüfung des sachlichen Anwendungsbereiches und der formellen Voraussetzungen, insbesondere des Vorliegens der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und Bestandskraft der in der Rückstandsanzeige ausgewiesenen Abgabenforderung, sowie der ordnungsgemäßen Bescheinigung der Zuständigkeit de….(ersuchende Behörde)……zur Ausstellung dieser Bestätigung durch …..(zuständige Oberbehörde)..… bestand nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, den Rückstandsausweis anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Deshalb war dem Ersuchen antragsgemäß zu entsprechen.
Das Bestehen oder die Höhe des Anspruches, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind in Österreich nicht zu überprüfen. Einwendungen dagegen sind daher bei der ersuchenden Behörde in Deutschland einzubringen und werden nach deutschem Recht beurteilt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim oben angeführten Finanzamt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO), insbesondere wird die Vollstreckung (Beitreibung) der Forderung nicht aufgehalten.
Für den Vorstand i.A.
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Datum, Unterschrift
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 17a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Zuständigkeiten, Amtshilfe, Amtshilfeersuchen, Vollstreckungsamtshilfe |
Verweise: | BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063 |