Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | abgeleitete Bescheide, Verjährung, Feststellungsbescheide, Bindungswirkung |
Verweise: | § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
6. Zuständigkeit
Auf § 295 BAO gestützte Änderungen und Aufhebungen obliegen (grundsätzlich) der Abgabenbehörde erster Instanz.
Dies gilt auch dann, wenn der zu ändernde (bzw. aufzuhebende) Bescheid von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassen wurde. Dies betrifft Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2 BAO) sowie als Folge eines Devolutionsantrages (§ 311 Abs. 2 BAO) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassene Bescheide.
Bei Übergang der Zuständigkeit (zB durch Delegierungsbescheid gemäß § 71 BAO oder infolge Kenntniserlangung nach § 73 BAO) geht auch die Zuständigkeit für auf § 295 BAO gestützte Maßnahmen auf die neu zuständige Abgabenbehörde erster Instanz über.
Änderungen (Aufhebungen) gemäß § 295 BAO obliegen nur dann der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die diesbezügliche Zuständigkeit als Folge eines Devolutionsantrages (§ 311 Abs. 2 BAO) auf diese Behörde übergegangen ist.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | abgeleitete Bescheide, Verjährung, Feststellungsbescheide, Bindungswirkung |
Verweise: | § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |