Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | abgeleitete Bescheide, Verjährung, Feststellungsbescheide, Bindungswirkung |
Verweise: | § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
8. Folgen für Nebenansprüche
Ergibt sich aus einer Änderung oder Aufhebung gemäß § 295 BAO eine Gutschrift, so liegt eine rechtskräftige Herabsetzung einer Abgabenschuld im Sinn der §§ 212 Abs. 2 letzter Satz, 212a Abs. 9 dritter Satz und 217 Abs. 8 BAO vor.
Die nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld ist somit zu berücksichtigen
- auf Antrag bei der Berechnung der Stundungszinsen,
- von Amts wegen bei der Berechnung der Aussetzungszinsen,
- auf Antrag bei der Berechnung der Säumniszuschläge.
Siehe hiezu Richtlinien für die Abgabeneinhebung, RAE Rz 307 ff (Stundungszinsen), RAE Rz 564 ff (Aussetzungszinsen) und RAE Rz 979 ff (Säumniszuschläge).
Aus Änderungen oder Aufhebungen gemäß § 295 BAO resultierende Nachforderungen oder Gutschriften (an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) sind Differenzbeträge im Sinn des § 205 Abs. 1 BAO. Sie haben daher (nach Maßgabe des § 205 BAO) die Festsetzung von Anspruchszinsen zur Folge.
Ergeben sich aus Änderungen oder Aufhebungen gemäß § 295 BAO Änderungen der Bemessungsgrundlage für Verspätungszuschläge, so sind von Amts wegen die Verspätungszuschlagsbescheide (nach § 295 Abs. 3 BAO) zu ändern. Siehe hiezu Erlass zum Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) vom 10. April 2006, 010103/0030-VI/2006, AÖF Nr. 128/2006, Abschnitt 7.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | abgeleitete Bescheide, Verjährung, Feststellungsbescheide, Bindungswirkung |
Verweise: | § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |