Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Wartungserlass |
Die Änderungen dienen:
- der Klarstellung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Dachverbänden - Rz 122,
- der Behandlung von Kostenersätzen - Rz 774,
- der Berücksichtigung von Zuständigkeitsänderungen - Rz 186, 204, 205, 247, 248, 249,
- der Aufnahme neuer Judikatur - Rz 604a und 605 und
- der Änderung des Körperschaftsteuersatzes durch das StReformG 2005.
Die Änderungen im Einzelnen:
122
Kommen einem Unterverband wegen Mängeln der Rechtsgrundlage oder auf Grund der tatsächlichen Geschäftsführung abgabenrechtliche Begünstigungen nicht mehr zu, wird der begünstigte Zweck des Dachverbands nicht beeinträchtigt, wenn er unverzüglich nach der Kenntnisnahme oder nach der rechtskräftigen Ablehnung des Antrages des Unterverbands auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (siehe Rz 184 bis 214) Maßnahmen ergreift und z.B. die Behebung der Satzungsmängel veranlasst oder den Ausschluss des Unterverbands beschließt. Ist ein Ausschluss nicht möglich (z.B. wegen laufendem Meisterschaftsbetrieb), muss zumindest sichergestellt werden, dass der jeweilige Unterverband von der Zuteilung bzw. Weiterleitung von Verbandsmitteln und öffentlichen Förderungsmitteln ausgeschlossen wird.
186
Um bei Ausübung der in Rz 184 angeführten Betätigungen den Verlust sämtlicher abgabenrechtlichen Begünstigungen für den begünstigten Bereich der Körperschaft zu vermeiden, bestimmt § 44 Abs. 2 BAO, dass bei ansonsten eintretender Vereitelung oder wesentlicher Gefährdung des begünstigten Zweckes (siehe Rz 188) das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt (siehe Rz 204) ermächtigt ist, von der Geltendmachung der Abgabepflicht ganz oder teilweise abzusehen (siehe Rz 195 bis 197).
204
Sachlich und örtlich zuständig für die Erteilung bzw. die Entziehung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO ist jene Abgabenbehörde erster Instanz, die für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder im Falle einer allfälligen Umsatzsteuerpflicht zuständig wäre.
Ändert sich auf Grund einer Verlegung des Sitzes der Körperschaft die örtliche Zuständigkeit, geht auch die Zuständigkeit für eine Entziehung einer bereits vorhandenen Ausnahmegenehmigung über.
205
Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gemäß § 14, Tarifpost 6, Abs. 5 Z 4 GebG gebührenfrei.
Der Antrag ist an die Abgabenbehörde I. Instanz zu stellen.
1.2.7.7 Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23
247
Die Abzugsfähigkeit von Spenden an die im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 genannten Empfänger setzt darüber hinaus voraus, dass bereits vor Hingabe der Spende ein Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 ausgestellt wurde, in dem bestätigt wird, dass die betreffende Einrichtung bzw. juristische Person dem begünstigten Empfängerkreis angehört. Dieser Bescheid wird für die jeweils begünstigte Einrichtung bzw. juristische Person ausgestellt. Es handelt sich dabei um einen Begünstigungsbescheid, dessen Spruch Bedingungen und Auflagen, wie das jährliche Beibringen eines Tätigkeitsberichts, beinhalten kann.
248
Mit dem im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 vorgesehenen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs des Bescheides soll dem Finanzamt Wien 1/23 die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Bescheiderteilung maßgeblich waren, eine Begünstigung für Spenden auszuschließen. Für Widerruf bzw. Änderung gilt § 294 BAO. Bei einem solchen Widerruf können - ungeachtet eines im Bescheid angegebenen früheren Widerrufstermines - ab dem der Bescheidzustellung folgenden Tag keine steuerlich begünstigten Spenden an die betreffende Einrichtung bzw. juristische Person mehr getätigt werden. Erlangt ein Spender auf Grund besonderer Umstände - z.B. auf Grund der Ausübung einer Funktion beim Spendenempfänger - vom Wegfall der für die Bescheiderteilung maßgeblichen Voraussetzungen schon vor dem Bescheidwiderruf Kenntnis, ist die Spende bereits zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt nicht mehr abzugsfähig.
249
Sämtliche Einrichtungen bzw. juristische Personen, für die ein Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend die Zugehörigkeit zum begünstigten Spendenempfängerkreis ausgestellt worden ist, werden einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung verlautbart. Eine Abfrage ist auch im Internet unter der Adresse http://www.bmf.gv.at möglich. Über allfällige bis zur nächstfolgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung sich ergebende Änderungen der Liste der begünstigten Empfänger kann sich der Spender dadurch informieren, dass er vor Entrichtung der Spende beim Spendenempfänger rückfragt, ob ein aufrechter Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 hinsichtlich der Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis vorliegt. Die Finanzämter haben sich, soweit Rückfragen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Spendenempfängers zum begünstigten Empfängerkreis erforderlich erscheinen, an das Finanzamt 1/23 zu wenden.
393
Der allgemeine Steuersatz des § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt 25%. Er ist auf das Einkommen iSd § 7 Abs. 2 KStG 1988 bzw. den Gesamtbetrag der Einkünfte von ausländischen beschränkt Steuerpflichtigen iSd § 21 Abs. 1 KStG 1988 anzuwenden.
Rz 394 entfällt
Nach Rz 604 wird Rz 604a neu eingefügt.
604a
Die Ermöglichung des Beisammenbleibens von Elternteilen mit ihren Kindern während eines Spitals- oder Kuraufenthaltes ihrer Kinder (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0014).
Rz 605 wird geändert (Judikatur).
605
Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienen (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005, Studentenheim). Das sind zum Beispiel:
In Rz 774 entfällt der letzte Satz.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Jänner 2006
Anmerkungen:
In VereinsR 2001 eingearbeitet.
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betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
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