Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9 |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2006 heranzuziehen.
Altersgruppe: | 0 bis 3 Jahre | Euro 164,-- |
bis 6 Jahre | Euro 209,-- | |
bis 10 Jahre | Euro 270,-- | |
bis 15 Jahre | Euro 309,-- | |
bis 19 Jahre | Euro 363,-- | |
bis 28 Jahre | Euro 457,-- |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Dezember 2005
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, Unterhaltsleistungen |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 11.9 |