EAS 2791
Hat eine schweizerische Konzerngesellschaft zentral für den Europäischen Konzern und damit auch für eine österreichische Konzernvertriebsgesellschaft den Wareneinkauf übernommen (die schweizerische Gesellschaft verkauft demnach zu fremdüblichen Preisen an die österreichische Konzerngesellschaft) und mietet eine - nicht konzernzugehörige - deutsche Produktionsgesellschaft (die ihre Produkte an die schweizerische Gesellschaft verkauft) bei der genannten österreichischen Konzerngesellschaft Platzkapazität an, um dort ein Konsignationslager einzurichten, aus dem die österreichische Gesellschaft nach Bedarf Ware zum Verkauf entnimmt, so bildet ein solches Auslieferungslager weder nach dem österreichisch-deutschen DBA noch nach dem österreichisch-schweizerischen DBA eine Betriebstätte. Denn bloße Auslieferungslager wirken nach Artikel 5 Abs. 4 der dem OECD-MA folgenden Verträge abkommensrechtlich nicht betriebstättenbegründend.
Eine Prüfung, ob die österreichische Gesellschaft möglicherweise zur Vertreterbetriebstätte der deutschen Gesellschaft werden könnte, kann unterbleiben, solange die österreichische Gesellschaft nicht ausschließlich (oder fast ausschließlich) Produkte der deutschen Gesellschaft in Österreich vertreibt (siehe in diesem Zusammenhang auch EAS 800). Aber auch im Verhältnis zur Schweiz besteht kein Anlass, Überlegungen in Richtung der Begründung einer Vertreterbetriebstätte für die Schweizer Gesellschaft anzustellen, solange die österreichische Gesellschaft nicht bloß als Kommissionär auftritt (siehe in diesem Zusammenhang EAS 2681).
Bundesministerium für Finanzen, 20. November 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Konsignationslager, Auslieferungslager |
Verweise: |