EAS 2792
Hat eine italienische Kapitalgesellschaft eine (echte) stille Beteiligung an einer österreichischen GmbH erworben, dann unterliegen die Gewinnzuweisungen an den italienischen Partner gemäß Artikel 7 Abs. 8 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der vollen österreichischen Besteuerung. Ziel und Zweck der in Artikel 7 Abs. 8 enthaltenen Regelung liegt darin, internationalen Streit darüber zu vermeiden, ob eine österreichische stille Gesellschaft nach inländischem Recht als echte oder unechte stille Gesellschaft zu werten ist. Ohne Sonderregelung des Absatzes 8 könnte nur im letztgenannten Fall für den ausländischen Partner eine Betriebstätte in Österreich begründet werden und nur in diesem Fall könnte Artikel 7 zur Anwendung kommen. Nach der in Absatz 8 vorgesehenen Regelung soll jedoch in beiden Fällen Artikel 7 angewendet und das Besteuerungsrecht Österreich zugeteilt werden; gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens rechnet Italien die österreichische Steuer an.
Bundesministerium für Finanzen, 20. November 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 Abs. 8 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | stille Gesellschaft |