EAS 2788
Durch Pkt. 3.1 c des BMF-Erlasses vom 31.10.2005, BMF-010221/0684-IV/4/2005, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG die gesamte Abzugssteuer wieder rückzuerstatten ist, der Steuerabzug von vornherein unterbleiben. Der Erlass zeigt auf, unter welchen Bedingungen der Veranstalter diese Voraussetzung als gegeben annehmen kann.
In EAS 1501 wurde für Gastspiele ausländischer Orchester ein Textvorschlag für eine Erklärung vorgesehen, der auf der Grundlage des zitierten Erlasses folgenden Wortlaut haben könnte (wobei noch die Veranstaltungsdaten und die Bezeichnung und Anschrift der Trägerkörperschaft des Orchesters angegeben werden müssten):
Ich/wir erklären als vertretungsbefugte Organe des xxxx Orchesters:
1. Dem in Österreich gastierenden Orchester gehören xx Mitglieder an.
2. Jedes einzelne Mitglied des Orchesters erhält für die Mitwirkung an der/den obgenannten Veranstaltung/en Vergütungen, die neben den steuerlich abzugsfähigen Kostenersätzen den Betrag von 440 EURO pro Veranstaltungstag bzw. 900 EURO für mehrere Veranstaltungstage nicht übersteigen (eine Liste über die jedem Orchestermitglied gezahlten Vergütungen und die bei ihm abzugsfähigen Aufwendungen liegt als BEILAGE 1 bei).
3. Jedes Orchestermitglied hat durch eigenhändige Unterschrift bestätigt, dass in diesem Kalenderjahr in Österreich keine Einkünfte erzielt werden, die den Betrag von 2.000 EURO überschreiten und dass es andernfalls eine diesbezügliche Meldung an den österreichischen Veranstalter abgibt, der in der Folge hierüber das zuständige österreichische Finanzamt informieren wird (siehe BEILAGE 1).
4. Das Orchester selbst erzielt aus der/den obgenannten Veranstaltung/en kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich (die Höhe der aus der/den obgenannten Veranstaltung/en erzielten Einnahmen und die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen sind aus der BEILAGE 2 ersichtlich).
5. Name und Anschrift aller Orchestermitglieder sowie ihre Reisepassnummern sind in BEILAGE 1 erfasst.
Bei der Beurteilung, welche Betriebsausgaben den aus dem inländischen Konzert erzielten Betriebseinnahmen zuzuordnen sind, sind nicht nur die direkt zuordenbaren lokalen Kosten anzusetzen, sondern es können auch aliquote Teile der Produktionskosten geltend gemacht werden (EAS 2511 betreffend ein österreichisches Theater mit Auslandsauftritten), wobei aber darauf zu achten ist, dass diese indirekten Kosten aliquot aufgeteilt werden. In EAS 2511 wurde eine aliquote Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel als gerechtfertigt angesehen.
Bundesministerium für Finanzen, 20. November 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Orchestergastspiel, Steuerabzug nach § 99 EStG, Betriebsausgabenzuordnung |
Verweise: | § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |