EAS 2797
Veranstaltet eine deutsche GmbH & CoKG, die in Deutschland zirkusähnliche, artistische Events abhält, für einen Zeitraum von 2,5 Monaten auch ein Gastspiel in Österreich, so ist richtig, dass hierdurch keine österreichische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, wohl aber eine Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 EStG begründet wird. Allerdings wirkt die KG an einer Unterhaltungsdarbietung in Österreich mit und löst damit - auch ohne Begründung einer inländischen Betriebstätte - gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 EStG für ihre Gesellschafter beschränkte Steuerpflicht in Österreich aus. Diese Rechtsbeurteilung gründet sich auf die Judikatur des VwGH zu Gastspielen ausländischer Theater-AGs und ausländischer Orchestervereine, hinsichtlich derer eine inländische Steuerpflicht wegen Mitwirkung als Trägerorganisation der Künstler an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung bestätigt worden ist (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165). Steuerpflicht besteht im Übrigen auch für ihre in Österreich eingesetzten Dienstnehmer.
Artikel 17 Abs. 1 DBA-Deutschland hält das Besteuerungsrecht für die in Deutschland ansässigen und in Österreich auftretenden Artisten aufrecht und teilt in Abs. 2 ungeachtet des Artikels 7 auch das Besteuerungsrecht an den KG-Einkünften Österreich zu.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zirkus, Artisten, Gastspiele |
Verweise: |