EAS 2794
Auf der Grundlage von § 48 BAO wird zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischem Grundvermögen eine Befreiung von der österreichischen Schenkungssteuer auch dann gewährt, wenn die inländische Steuerpflicht nicht durch einen Hauptwohnsitz, sondern bloß durch einen Zweitwohnsitz begründet wird, wenn sonach Steuerausländer begünstigt werden sollen (Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht, Z 00-427).
Allerdings können Steuerbefreiungen nur für jene Schenkungsvorgänge gewährt werden, die eine tatsächliche Doppelbesteuerung zur Folge haben (Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht, Z 00-386). Werden daher zwei Grundstücke unentgeltlich übertragen, die keine wirtschaftliche Einheit (§ 19 BewG) bilden, wobei nur die Schenkung eines der Grundstücke einer Doppelbesteuerung ausgesetzt ist, der andere Immobilienwert aber wegen Fremdfinanzierung im Wege Haltens über eine Immobilien-KG zu keiner Steuerleistung in Deutschland führt, kann nur der in Deutschland besteuerte Schenkungsvorgang von der Besteuerung in Österreich freigestellt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2006
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | § 48 BAO, Immobilienschenkung, wirtschaftliche Einheit |