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Gewinnberichtigungen bei den osteuropäischen Betriebstätten einer österreichischen KG mit deutschem Gesellschafter

BMFBMF-010221/0604-IV/4/20066.12.20062006

EAS 2796

Ist eine deutsche GmbH zu 100% an einer operativen österreichischen KG beteiligt (eine österr. GmbH mit 0% Anteil ist Arbeitsgesellschafterin) und unterhält diese KG in osteuropäischen Ländern Betriebstätten und werden die in diesen Ländern erklärten Gewinnteile im Rahmen von örtlichen Steuerprüfungen erhöht, kann auf österreichischer Seite auch ohne internationalem Verständigungsverfahren eine Gegenberichtigung vorgenommen werden, wenn die Feststellungen der osteuropäischen Steuerverwaltungen unter Anwendung der einschlägigen OECD-Verrechnungspreisgrundsätze sich als berechtigt herausstellen sollten. Rechtsgrundlage für eine solche Gegenberichtigung wäre das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, durch das die inländische Personengesellschaftsbetriebstätte der deutschen GmbH in gleicher Weise Anrecht auf eine sachgerechte Gewinnzuweisung erhält, wie ein österreichisches Unternehmen. Der Umstand, dass im Fall der von der deutschen GmbH gehaltenen inländischen KG die DBA zwischen Österreich und den osteuropäischen Ländern nicht anwendbar sind, steht daher einer österreichischen Gegenberichtigung nicht entgegen.

Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Gewinnerhöhungen in den Ostländern zur Gänze oder teilweise unberechtigt erfolgt sind, müsste mit diesen Ländern ein Verständigungsverfahren geführt werden. Es ist richtig, dass ein derartiges Verfahren formal von Deutschland aus mit diesen Ländern abgewickelt werden müsste, weil die unberechtigte Gewinnerhöhung einen Verstoß gegen Artikel 7 der von Deutschland mit den Ostländern abgeschlossenen DBA darstellt. Der Antrag müsste daher in Deutschland gestellt werden.

In einem solchen Fall würden allerdings die deutschen Behörden die Angelegenheiten nicht ohne Mitwirkung Österreichs weiterverfolgen, da die potentielle Verpflichtung zu einer Gegenberichtigung nicht Deutschland, sondern nur Österreich trifft; es könnte sich daher als opportun erweisen, den Antrag auf Verständigung unmittelbar in Österreich zu stellen. Die Rechtsgrundlage für eine österreichische Kontaktaufnahme mit den Oststaaten wäre dann in Artikel 25 Abs. 3 letzter Satz der OECD-konformen Abkommen mit diesen Staaten gegeben; denn durch diese Bestimmung wird die Führung eines Verständigungsverfahrens auch in Fällen zulässig, "die im Abkommen nicht behandelt sind".

Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Osteuropäische Staaten, Verständigungsverfahren, Verrechnungspreise, Betriebstättengewinnermittlung, Diskriminierungsverbot

Stichworte