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Frage der Wegzugsbesteuerung bei Fruchtgenussvorbehalt

BMFBMF-010221/0597-IV/4/20066.12.20062006

EAS 2780

Überträgt der Vater seinem Sohn unentgeltlich einen 44%igen Anteil an einer inländischen GmbH unter Vorbehalt des Fruchtgenusses und wird im Rahmen der finanzbehördlichen Sachverhaltsbeurteilung festgestellt, dass nicht nur die aus der Beteiligung fließenden Einkünfte, sondern dass auch das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung weiterhin in den Händen des Vaters verbleibt, dann kann der Wegzug des Sohnes in die USA keine Wegzugsbesteuerung auslösen, weil diesfalls durch das Doppelbesteuerungsabkommen kein österreichisches Besteuerungsrecht am Wertzuwachs der Beteiligung verloren geht. Allerdings besteht diesfalls im Veräußerungsfall das Risiko einer unbehebbaren Doppelbesteuerung, wenn und soweit nach US-Recht der Veräußerungsgewinn dem in den USA lebenden Sohn zugerechnet wird.

Sollte der Vater während der US-Ansässigkeit des Sohnes versterben und nun auch das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung im Erbweg auf den Sohn übergehen, wäre dies nach der derzeit von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung Anlass für eine Besteuerung jener Wertzuwächse, die durch das DBA-USA der Besteuerung in Österreich verloren gehen; die Bezugnahme auf unentgeltliche Übertragungen in EStR 2000 Rz 6677 betrifft daher nicht nur Übertragungen im Schenkungsweg, sondern auch Vermögensübergänge von Todes wegen (siehe EAS 2741).

Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Nachlaß-, Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 269/1983
DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung, unentgeltliche Beteiligungsübertragung, unentgeltliche Übertragung, Vorbehaltsfruchtgenuss

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6677
EAS 2741

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