EAS 2786
Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17.12.1997, BStBl II 1999, 13, entschieden, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht "in der Verwaltung" ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt. Auf deutscher Seite werden daher die dem Beamten zufließenden Bezüge nicht als Bezüge aus öffentlichen Kassen dem Art. 19 DBA-Ö/D, sondern der allgemeinen Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 15 DBA-Ö/D) zugeordnet (siehe auch Verfügung der OFD Frankfurt vom 31.8.1999 - S 2102 A 28 II B 2a in RIW, Heft 10/1999). Denn für die Anwendung der Kassenstaatsregel des Art. 19 DBA reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmer zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur Ausübung überlassen werden. Zur Vermeidung grenzüberschreitender Konfliktsituationen wird auf österreichischer Seite korrespondierend vorgegangen (EAS 1791).
Wird daher ein deutscher Professor, der nach wie vor Beamter des Landes Hessen ist, für drei Jahre an eine österreichische Fachhochschule entsandt, dann ist unter Zugrundelegung der Auffassung des BFH nicht mehr von einer Anwendbarkeit des Artikels 19 auszugehen, sodass das ausschließliche Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 DBA-Deutschland Österreich zugeteilt ist. Ob die österreichische Fachhochschule ein privates Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil in beiden Fällen keine Dienste für den öffentlichen Sektor des deutschen Staates erbracht werden.
Da offensichtlich der Fall einer Arbeitskräfteüberlassung an die inländische Fachhochschule vorliegt, bleibt nach LStR 2002 Rz 923 der deutsche Arbeitskräftegesteller weiterhin der Arbeitgeber des Professors. Da der deutsche Arbeitgeber aber über keine inländische Lohnsteuerbetriebstätte verfügt, ist die Steuer im Veranlagungsweg oder - nach Maßgabe von LStR 2002 Rz 927 - durch freiwilligen Lohnsteuerabzug zu erheben.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteüberlassung, Professoren, Landesbeamte |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 923 |