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Dienstzuweisung eines Landesbediensteten an eine Krankenhaus-Betriebs-GmbH

BMF04 1482/8-IV/4/015.2.20012001

EAS 1791

Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17.12.1997, BStBl. 1999 II 13, entschieden, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht "in der Verwaltung" ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt. Auf deutscher Seite werden daher die dem Beamten zufließenden Bezüge nicht als Bezüge aus öffentlichen Kassen dem Art. 10 DBA-Ö/D, sondern der allgemeinen Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 9 DBA-Ö/D) zugeordnet (siehe auch Verfügung der OFD Frankfurt vom 31.8.1999 - S 2102 A 28 II B 2a in RIW, Heft 10/1999). Denn für die Anwendung der Kassenstaatsregel des Art. 10 DBA reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmer zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur Ausübung überlassen werden. Zur Vermeidung grenzüberschreitender Konfliktsituationen wird auf österreichischer Seite korrespondierend vorgegangen.

Wird daher ein bisheriges Landeskrankenhaus in Vorarlberg einer privatrechtlich organisierten Betriebs-GmbH übertragen und wird ein von Deutschland als Grenzgänger nach Österreich einpendelnder Arzt unter Wahrung aller bisherigen Rechte und Pflichten als Landesbediensteter der Betriebs-GmbH dienstzugewiesen, dann muss das Besteuerungsrecht an seinen Bezügen Deutschland überlassen werden, wenn die deutsche Steuerverwaltung dieses Besteuerungsrecht auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 DBA-Deutschland in Anspruch nimmt.

5. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

unselbständige Arbeit, privatwirtschaftliche Tätigkeit, öffentlich Bedienstete

Verweise:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BFH 17.12.1997, I R 60/97, BStBl II 1999, 13

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