EAS 1798
Wirkt ein in Österreich ansässiger und auf selbständiger Basis arbeitender Filmproduzent im November und Dezember als Kameramann an einer deutschen Filmherstellung mit, wobei die hiefür erzielten Einkünfte nach deutschem Steuerrecht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gewertet und in Deutschland besteuert werden, dann sind diese Einkünfte in Österreich auch dann (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen, wenn sie aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Dies entspricht den geltenden Lösungsgrundsätzen bei Qualifikationskonflikten, wenn diese durch Unterschiede im inländischen Recht verursacht werden.
Wird in einem solchen Fall in Deutschland gemäß § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 dEStG ein Antrag auf Veranlagung gestellt, und werden auf der Grundlage von § 32b Abs. 1 Nr. 3 dEStG Einkünfte, die nach dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, auch in Deutschland für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes herangezogen, dann kann diese Vorgangsweise nicht als Verletzung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens gewertet werden. Ziffer 56 des OECD-Kommentars zu Artikel 23A des OECD-Musterabkommens stellt klar, dass die dem Wohnsitzstaat vorbehaltene Berücksichtigung der DBA-steuerfreien Einkünfte für die Berechnung des Steuersatzes es nicht ausschließt, dass - wie im vorliegenden Fall - der Quellenstaat ebenfalls sein innerstaatliches Recht bezüglich der Progression anwendet.
5. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | unselbständige Arbeit, gewerbliche Tätigkeit |
Verweise: | § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 dEStG, deutsches Einkommensteuergesetz, dBGBl. I 2002 S. 4210 |