EAS 2793
Behauptet der Bezieher einer österreichischen ASVG-Pension und einer Firmenpension, seine Ansässigkeit nach Zypern verlegt zu haben, dann kann eine Steuerfreistellung in Österreich für die Pensionszahlungen ab 1. Juli 2005 nur mehr nach den Regeln der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, erfolgen. Den auszahlenden Stellen muss ein von der zypriotischen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU1 vorliegen.
Für Zeiträume vor dem Wirksamkeitsbeginn der Entlastungsverordnung wird auf EAS 2088 in einem vergleichbaren Fall mit Südafrika hingewiesen: Macht ein Abgabepflichtiger mit einem ihm dauerhaft zur Verfügung stehenden inländischen Einfamilienhaus Steuerfreiheit inländischer Pensionszahlungen auf Grund des DBA-Südafrika geltend, dann ist ihm zumutbar, dass er als Nachweis der Abkommensberechtigung eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung der südafrikanischen Steuerverwaltung oder wenigstens einen südafrikanischen Besteuerungsnachweis beibringt. Wird anstelle dessen ein bloßer Mietvertrag über bloß monatsweise befristete Anmietungen einer Wohnung in Südafrika vorgelegt, dann vermag dies nicht das Unterhalten eines Lebensmittelpunkes in Südafrika und damit den abkommensrechtlichen Anspruch auf Steuerfreistellung der Pension zu belegen. Die Unterlassung der Vorlage einer südafrikanischen Ansässigkeitsbescheinigung sowie die Nichtbeibringung eines Besteuerungsnachweises in Südafrika legen im Gegenteil die dringende Vermutung nahe, dass keine Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinn in Südafrika vorliegt und lediglich die Keinmalbesteuerung der inländischen Pensionen angestrebt wird.
Die Vorlage eines "Alien Registration Certificate" aus Zypern kann - vor allem bei Doppelwohnsitzern - eine abgabenrechtliche Beurteilung der Ansässigkeit im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens nicht ersetzen.
Bundesministerium für Finanzen, 20. November 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 |
Schlagworte: | DBA-Entlastungsverordnung, ZS-QU1, Ansässigkeitsverlegung |
Verweise: |