EAS 2763
Für erbschafts- und schenkungssteuerliche Belange hat sich eine österreichische Verwaltungspraxis entwickelt, die bei betriebsführenden Personenhandelsgesellschaften nicht das im Einkommensteuerrecht geltende Transparenzprinzip anwendet (EAS 98, EAS 519, EAS 1344, EAS 1393, EAS 2706).
Ist daher eine in Deutschland ansässige natürliche Person als Kommanditist an einer österreichischen betrieblich tätigen Personengesellschaft beteiligt, dann unterliegt ein Übergang dieses KG-Anteils im Erbweg auf die in Deutschland ansässigen Erben nicht der österreichischen Erbschaftsbesteuerung, obwohl das Besteuerungsrecht daran Österreich zugewiesen wird.
Dies führt nach Auffassung des BM für Finanzen aber nicht zum Aufleben eines deutschen Besteuerungsanspruches. Denn durch das Schlussprotokoll zu Artikel 4 des DBA-Deutschland (Erb) wird verbindlich festgelegt, dass Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen mit österreichischen Betriebstätten nach Artikel 4 nur im Betriebstättenstaat, sonach nur in Österreich besteuert werden darf. Es liegt mithin durch die österreichische Verwaltungspraxis kein Fall eines Qualifikationskonfliktes vor, weil beide Staaten übereinstimmend davon ausgehen, dass Artikel 4 zur Anwendung kommt und das Besteuerungsrecht Österreich übertragen ist. Der Umstand, dass Österreich dieses Besteuerungsrecht nicht ausübt, lässt kein deutsches Besteuerungsrecht aufleben, da das Abkommen keine "subject-to-tax-Klausel" enthält, die die Steuerfreistellungsverpflichtung in Deutschland unter den Vorbehalt einer tatsächlichen Besteuerung in Österreich stellt.
Bundesministerium für Finanzen, 22. September 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955 |
Schlagworte: | Personengesellschaften, Doppelnichtbesteuerung, Erbschaftsteuer, subject to tax Klausel |
Verweise: |