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Grenzgängereigenschaft bei unterjähriger Aufnahme der Grenzgängertätigkeit

BMFBMF-010221/0515-IV/4/200622.9.20062006

EAS 2776

Die Grenzgängereigenschaft ist im Verhältnis zu Deutschland grundsätzlich kalenderjahresbezogen zu beurteilen (EAS 1172); sie geht (ganzjährig) verloren, wenn der Arbeitnehmer zwar ganzjährig in der Grenzzone beschäftigt ist (weil sich dort sein üblicher Arbeitsplatz befindet), er aber im Kalenderjahr an mehr als 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Entsendet daher ein in der deutschen Grenzzone angesiedelter deutscher Arbeitgeber seinen österreichischen Arbeitnehmer für 2 Monate auf eine Auslandsbaustelle, dann geht für das gesamte Jahr und nicht bloß für die zwei Monate die Grenzgängereigenschaft verloren.

Wird allerdings unterjährig die Beschäftigung in der deutschen Grenzzone aufgenommen, dann vermindert sich der ganzjährige Beobachtungszeitraum auf den Zeitraum ab Arbeitsaufnahme. Wird daher die Tätigkeit als Grenzgänger im Juli eines Jahres aufgenommen, dann bleibt die Grenzgängereigenschaft bis Jahresende gewahrt, wenn die Tage der Nichtrückkehr an den Wohnsitz in Verbindung mit Tagen einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20% der Arbeitstage nicht überschreiten (wobei Krankheits- und Urlaubstage nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten). Ist der betreffende Arbeitnehmer daher im Jahr der Arbeitsaufnahme 100 Arbeitstage bei dem deutschen Arbeitgeber beschäftigt, dann würde für den Zeitraum Juli - Dezember dieses Jahres die Grenzgängereigenschaft nur verloren gehen, wenn die maßgebenden Tage der Nichtrückkehr bzw. der Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone die Zahl 20 übersteigen.

Bundesministerium für Finanzen, 22. September 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Grenzgänger, unterjährige Arbeitsaufnahme

Verweise:

EAS 1172

Stichworte