EAS 2627
Durch die DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, wurde unter anderem festgelegt, dass ab 1. Juli 2005 bei ausländischen Künstleragenturen für den "Künstleranteil" der Vergütungen keine Steuerentlastung an der Quelle mehr vorgenommen werden darf; dies hat vor allem für jene Fälle Bedeutung, in denen nach der Verwaltungspraxis in der Vergangenheit auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 20. Juni 1984, BStBl. II 1984, 828, eine DBA-Entlastung in Anspruch genommen werden konnte, wenn die Agentur in DBA-Ländern ansässig war, mit denen keine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA vergleichbare Regelung enthalten war (zB in Belgien).
Im Gefolge der VwGH-Rechtsprechung zu den ausländischen Künstleragenturen (VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033; VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165) musste diese Verwaltungspraxis aufgegeben werden. Es wird nunmehr jener Auslegung gefolgt, die sich aus Z 8 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 17 OECD-MA ergibt. Darnach kann Artikel 17 Abs. 1 so ausgelegt werden, dass er einen Besteuerungsdurchgriff durch die Künstleragentur unmittelbar auf den Künstler gestattet ("echter Künstlerdurchgriff"). Eine belgische Künstleragentur kann daher ab 1. Juli 2005 die Rückzahlung des vom Künstleranteil einbehaltenen Steuerabzugsbetrages nicht mehr mit Erfolg auf das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen stützen.
Die Anwendbarkeit des "Vereinfachungserlasses" (AÖF Nr. 111/1999) wird durch die DBA-Entlastungsverordnung hingegen nicht berührt. Dieser Erlass wird im Übrigen vermutlich in der zweiten Augusthälfte 2005 in aktualisierter Form neu veröffentlicht werden.
27. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 |
Schlagworte: | DBA-Entlastungsverordnung, Künstlerdurchgriff, Vereinfachungserlass |
Verweise: | BFH 20.06.1984, I R 283/81, BStBl II 1984, 828 |