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Von deutscher Künstleragentur "eingekauftes" Inlandsgastspiel eines ukrainischen Theaters

BMFBMF-010221/0573-IV/4/200530.8.20052005

EAS 2650

Schließt ein österreichischer Veranstalter mit einer deutschen Künstleragentur-GmbH einen Vertrag über ein Inlandsgastspiel eines ukrainischen Staatstheaters ab und verpflichtet daraufhin die deutsche GmbH dieses Theater entsprechend zu diesem Österreich-Gastspiel, dann darf auf Grund des Artikels 17 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens die an die deutsche GmbH gezahlte Gesamtvergütung dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG unterworfen werden. Aufgrund der VwGH-Judikatur (VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033 und 11.12.2003, 2000/14/0165) ist aber eine ausländische Künstleragentur nach innerstaatlichem Recht nicht steuerpflichtig, da sie nicht "Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung" ist; steuerpflichtig sind nur die von der Agentur engagierten Mitwirkenden an der österreichischen Veranstaltung. Die Besteuerung ist daher kraft innerstaatlichem Recht auf jenen Teil der Vergütung einzuschränken, der an diese Mitwirkenden, wozu nach der VwGH-Judikatur auch eine Theater-AG gehört, weiterfließt. Der Betreiber des ukrainischen Staatstheaters ist in diesem Sinn Mitwirkender und daher - nach inländischem Recht - steuerpflichtig.

Gemäß Artikel 17 Abs. 3 des österreichisch-ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens sind aber die für das Gastspiel gezahlten Vergütungen von der österreichischen Besteuerung zu entlasten, wenn die Tätigkeit "in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen der beiden Staaten" finanziert wird. Die Bezugnahme auf "beide Staaten" ist hierbei nicht so zu verstehen, dass beide Staaten gemeinsam das Gastspiel fördern müssen; vielmehr genügt, dass einer der beiden Staaten die erhebliche Förderung übernimmt. Liegt daher eine Bescheinigung der ukrainischen Steuerverwaltung vor, dass das ukrainische Staatstheater in Bezug auf das Österreich-Gastspiel aus ukrainischen öffentlichen Mitteln in erheblichem Umfang subventioniert wird, dann ist damit der Abkommensvoraussetzung für die Steuerfreistellung in Österreich Genüge getan.

30. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 3 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999

Schlagworte:

subventionierte Theater, Künstler

Verweise:

VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033
VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165

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