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Keine Verwertbarkeit von Auslandsverlusten bei Verlust-Shopping

BMFBMF-010221/0575-IV/4/200530.8.20052005

EAS 2654

Die Frage der inländischen Verwertbarkeit von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften ist in EAS 1992, 2110, 2339, 2365 bereits umfassend behandelt worden. Die darin vertretenen Auffassungen waren einerseits vom europarechtlichen Verbot einer Diskriminierung von Tochtergesellschaftsgründungen im EU-Ausland gegenüber vergleichbaren Tochtergesellschaftsgründungen in Österreich getragen und andererseits von der gleichlaufenden Erwägung beeinflusst, dass es dem auf Internationalisierung ausgerichteten Wirtschaftsstandort Österreich abträglich wäre, wenn einem in Österreich angesiedelten Unternehmen die Möglichkeit abgeschnitten würde, bei internationalem Engagement seine aus dem risikobeladenen Auslandsgeschäft resultierenden Verluste steuerlich geltend zu machen. Denn damit wäre der Effekt einer internationalen Doppelbesteuerung verbunden, weil eine doppelte Nichtberücksichtigung von Aufwendungen das gleiche Belastungsergebnis zeitigt wie eine doppelte Besteuerung von Einnahmen.

Aus dieser Perspektive betrachtet, wurde daher in EAS 2339 und 2365 zum Ausdruck gebracht, dass im gegebenen Zusammenhang eine Verlustverwertung im Inland ua. nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn kein Fall eines "Verlust-Shoppings" vorliegt. "Verlust-Shopping" kann hierbei aber nicht mit "Mantelkauf" gleichgesetzt werden. Denn wenn man eine "verlustbehaftete ausländische Kapitalgesellschaft" (so die Aussage in EAS 2339 und 2365) erwirbt, und diese Verluste in der Folge in Österreich steuermindernd geltend machen will, dann "kauft" man damit Fremdverluste ein. Ob die Verlustverwertung in Österreich Haupt- oder Nebengrund für den ausländischen Beteiligungserwerb war, ist nicht entscheidend. Europarecht kann jedenfalls nicht so weit gedehnt werden, dass es dazu nötigt, Verluste, die - wirtschaftlich gesehen - ein Fremder im Ausland erlitten hat, bei einem österreichischen Abgabepflichtigen abzugsfähig zu machen.

30. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Auslandsverlustverwertung, Verlust-Shopping, Mantelkauf

Verweise:

EAS 1992
EAS 2110
EAS 2339
EAS 2365

Stichworte