EAS 2656
Schüttet eine österreichische GmbH ihren Gewinn an ihre zu 100% beteiligte und operativ tätige inländische Mutter-KG aus, die ihrerseits zwei deutschen Stiftungen und einer deutschem GmbH gehört, dann ist diese Gewinnausschüttung bei der Gewinnfeststellung der KG steuerfrei zu stellen. Denn die genannten deutschen juristischen Personen haben gemäß Artikel 24 Abs. 3 DBA-Deutschland Anrecht, bei der Besteuerung ihrer österreichischen KG-Betriebstätten nicht ungünstiger behandelt zu werden als vergleichbare österreichische juristische Personen. Da österreichische juristische Personen (Privatstiftungen eingeschlossen) die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG in Anspruch nehmen können und zwar auch dann, wenn sie inländische Beteiligungserträge über inländische KG-Betriebstätten beziehen, muss Gleiches auch für die deutschen juristischen Personen hinsichtlich der den inländischen KG-Betriebstätten zugehenden Beteiligungserträge gelten (ähnlich EAS 2368). Der Umstand, dass die Gewinnausschüttung der österreichischen Tochter-GmbH (an ihre österreichische Mutter-KG) im Wesentlichen aus Gewinnausschüttungen einer ungarischen Kapitalgesellschaft stammt und diese ungarischen Gewinnausschüttungen kraft internationaler Schachtelbefreiung in Österreich steuerfrei bezogen werden, ist für die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung nicht schädlich. Desgleichen ist unerheblich, dass Deutschland auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens die von den deutschen Stiftungen in ihren österreichischen KG-Betriebstätten bezogenen Gewinnausschüttungen ebenfalls steuerfrei zu belassen hat.
14. September 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 24 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Diskriminierungsverbot, Stiftungen, Beteiligungsertragsbefreiung |
Verweise: |