EAS 2664
Fließen Künstlereinkünfte aus Deutschland durch eine österreichische Kapitalgesellschaft in die Hände von Künstlern, dann unterliegt die Kapitalgesellschaft mit ihren Einkünften nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 2 DBA-Deutschland (unechter Künstlerdurchgriff) der deutschen Besteuerung. Und zwar gemäß dem Schlussprotokoll zu Art. 17 Abs. 2 nicht nur im Fall von Künstlern, die im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft ansässig sind, sondern auch im Fall von Künstlern, die in Drittstaaten ansässig sind. Daraus folgt aber, dass Artikel 17 Abs. 2 nicht anwendbar ist, wenn die österreichische Kapitalgesellschaft Künstler unter Vertrag nimmt, die weder in Österreich, noch in Drittstaaten, sondern in Deutschland ansässig sind. In einem solchen Fall unterliegt die österreichische Kapitalgesellschaft daher gemäß Artikel 7 keinem deutschen Besteuerungszugriff.
Sollte Deutschland dennoch auf einer Steuerpflicht bestehen, müsste über den Fall ein Verständigungsverfahren eingeleitet werden. Im Vorfeld wäre aber zweckdienlich, die Begründung des zuständigen deutschen Finanzamtes für die Aufrechterhaltung seines Besteuerungsanspruches angesichts der ausdrücklichen Klarstellung im Schlussprotokoll in Erfahrung zu bringen.
Im Fall jener Konzerttournee, die die österreichische Kapitalgesellschaft mit einer österreichischen Künstlergruppe veranstaltet hat, kann dem deutschen Besteuerungsanspruch nicht entgegengetreten werden; die betreffenden Einkünfte sind in Österreich daher korrespondierend von der Besteuerung freizustellen (bei den Künstlern unter Progressionsvorbehalt).
5. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Künstler, Künstlerdurchgriff |