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Auswirkungen der "Rückfallklausel" des Art. 15 Abs. 4 DBA-Deutschland bei inländischen Gerüstbauten

BMFBMF-010221/0578-IV/4/20055.10.20052005

EAS 2661

Wird ein deutsches Unternehmen mit den Gerüstbauten für Großprojekte in Österreich betraut, wobei die Mitwirkung an der inländischen Bauführung wegen Überschreitens der 12-Monatsfrist des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Deutschland zum Entstehen einer inländischen Baubetriebstätte führt, dann steht das Lohnbesteuerungsrecht an den in dieser Baubetriebstätte eingesetzten deutschen Arbeitskräften Österreich zu; und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitskräfteeinsatz in Österreich die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2 DBA-Österreich überschreitet oder nicht; denn nach dieser Abkommensbestimmung ist diese Frist bei Arbeitskräften einer inländischen Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers unbeachtlich.

Wurde daher bei jenen Arbeitskräften, deren Inlandseinsatz zunächst für Zeiträume unter 183 Tagen geplant war, die Lohnsteuer - zu Unrecht - an die deutsche Steuerverwaltung abgeführt, dann ist nunmehr der abkommenskonforme Zustand herbeizuführen. Es ist wohl einzuräumen, dass hier ein Anwendungsfall der "Rückfallklausel" von Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens vorliegen könnte, demzufolge wegen Nichtbesteuerung in Österreich das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt. Doch setzt die Herbeiführung des abkommenskonformen Rechtszustandes nicht zwingend die Einleitung des im Schlussprotokoll zu Art. 15 Abs. 4 genannten "Verständigungsverfahrens" voraus. Es wird daher empfohlen, die Durchführung der abkommenskonformen Steuerentlastung in Deutschland und die steuerliche Erfassung in Österreich mit den zuständigen Finanzämtern der beiden Staaten abzuklären. Nur dann, wenn sich die deutsche Steuerverwaltung weigern sollte, die eingezogenen Lohnsteuerbeträge wieder rückzuzahlen, müsste der Weg des Verständigungsverfahrens beschritten werden. Dieses Verfahren ist aber dann gemäß Art. 25 Abs. 1 DBA-Deutschland nicht in Österreich, sondern im Ansässigkeitsstaat der von der Doppelbesteuerung betroffenen Arbeitskräfte, sonach in Deutschland einzuleiten.

5. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Anlage 1 Abs. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 25 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Rückfallklausel, Arbeitnehmerauslandsentsendung, Baubetriebstätte, 183-Tage-Klausel

Stichworte