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"Unechter Qualifikationskonflikt" bei polnischen Immobilien-KGs

BMFBMF-010221/0658-IV/4/200518.10.20052005

EAS 2669

Investiert eine in Österreich ansässige Person als Kommanditist in eine polnische KG, die ein Einkaufszentrum entwickelt, errichtet, anschließend vermietet und schließlich veräußert, dann kann in Bezug auf den in der Folge vom österreichischen Kommanditisten beim Verkauf seines Kommanditanteiles erzielten Gewinn ein "unechter Qualifikationskonflikt" eintreten. Dies dann, wenn auf österreichischer Seite die bei Personengesellschaften anzuwendende "Transparenzmethode" das Sachverhaltsbild einer Veräußerung einer polnischen Personengesellschaftsbetriebstätte (bei einer betriebsführenden polnischen KG) oder von polnischem Immobilienvermögen (bei einer bloß vermögensverwaltenden polnischen KG) entstehen lässt, auf das Artikel 13 Abs. 3 bzw. Artikel 13 Abs. 1 des ab 1.1.2006 wirksam werdenden neuen DBA-Polen, BGBl. III Nr. 12/2005, anzuwenden ist. Diese Bestimmungen teilen das Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen Polen zu und verpflichten Österreich im Zusammenwirken mit Artikel 24 DBA-Polen zur Steuerbefreiung; auf polnischer Seite würde hingegen wegen Besteuerung der Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft die Intransparenzmethode zur Anwendung von Artikel 13 Abs. 2 führen. Diese Bestimmung kommt bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zur Anwendung, wenn deren Vermögen hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht. Diese Bestimmung gestattet aber ebenfalls eine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes in Polen. Der eingetretene Qualifikationskonflikt (Österreich wendet auf den Sachverhalt Artikel 13 Abs. 1 bzw. 3, Polen hingegen Artikel 13 Abs. 2 des Abkommens an) ist demnach unechter Natur, weil er einerseits nichts am Besteuerungsrecht Polens und andererseits daher auch nichts an der Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich ändert.

18. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 3 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Art. 13 Abs. 1 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Art. 24 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Art. 13 Abs. 2 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005

Schlagworte:

Qualifikationskonflikt, Immobilien-KG

Stichworte