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14.5 Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

14.5.1 Begriff der Repräsentationsaufwendungen

14.5.1.1 Allgemeines

Rz 4808
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben, die

  • durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen und
  • geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern.

Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind

  • die Motive für die Tragung des Aufwands,
  • die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können,
  • das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses

(VwGH 13.9.1989, 88/13/0193 und VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).

Rz 4809
Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen,

  • geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen,
  • bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden,

nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035).

Rz 4810
Keine Repräsentationskosten sind die Kosten für Zuwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (zB Kranz- und Blumenspenden für verstorbene Arbeitnehmer und Klienten). Dies gilt auch für Gegenstände, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wenn sie geeignet sind, eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (zB Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift).

Rz 4811
Repräsentationsaufwendungen stellen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden dar. Die Ausnahme vom Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen für den Fall eines damit verbundenen Werbezweckes (siehe Abschn.14.5.2.3) erfasst nur Bewirtungsspesen, nicht jedoch andere Repräsentationsaufwendungen (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115).

Rz 4812
Hinsichtlich Werbungskosten politischer Funktionäre siehe LStR 2002 Rz 383a bis 383i.

14.5.1.2 Einzelfälle aus der Judikatur zu nicht abzugsfähigen Geschenken

Rz 4813
Übliche Geschenke an Kunden und Klienten anlässlich deren persönlicher Anlässe wie Einstand, Beförderung, Pensionierung, Geburtstag usw. sowie anlässlich allgemeiner Ereignisse wie Weihnachten, Jahreswechsel usw. - soweit nicht ein erheblicher Werbeaufwand vorliegt (vgl. Abschn. 14.5.1.1). Als übliche Geschenke gelten zB:

  • Blumen, Handelsmünzen, Schreibutensilien, Rauchwaren, Spirituosen, Bonbonnieren, Bücher, Zeitschriftenabonnements oder Einladungen zu geselligen, sportlichen bzw. kulturellen Veranstaltungen (etwa Ball-, Theater-, Konzertkarten);
  • Blumen- und Weihnachtsgeschenke eines gewerblich tätigen Versicherungsvertreters an seine Geschäftsfreunde (VwGH 19.9.1990, 89/13/0174);
  • Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub (VwGH 25.11.2002, 98/14/0129);
  • Einladung von Geschäftsfreunden zu sportlicher Betätigung (VwGH 17.12.2002, 2002/14/0081, Tennis);
  • Geschenkkörbe, Geschenkkartons eines praktischen Arztes an die Abteilungen jenes Krankenhauses, in dem er die Ausbildung erhielt und von dem er sich eine bevorzugte Behandlung seiner Patienten erhofft (VwGH 9.4.1986, 84/13/0210);
  • Geschenke eines Handelsvertreters an ausländische Geschäftspartner (VwGH 13.10.1993, 92/13/0162);
  • Geschenke eines Kfz-Sachverständigen an Gerichtsbedienstete (VwGH 23.6.1993, 92/15/0098);
  • Geschenke eines Notars auf Grund beruflicher Beziehungen zu Anlässen wie Weihnachten, Neujahr, Geburtstag, bei "persönlichen Besuchen", aber auch "ohne besondere Anlässe" (VwGH 29.6.1985, 84/13/0091);
  • Geschenke eines Wirtschaftstreuhänders an Klienten zu persönlichen Anlässen, wie zB Geburt oder Hochzeit (VwGH 19.11.1979, 1378/78);
  • Hochzeitsgeschenk für einen in keinem Dienstverhältnis zum Geschenkgeber stehenden Mitarbeiter (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088);
  • Kaffeespenden eines Gewerkschaftsfunktionärs (VwGH 19.11.1998, 97/15/0100 und 98/15/0104);
  • Kristallgläser einer Betreiberin eines Erholungsheimes an Angestellte der Gebietskrankenkasse zur Erreichung einer hohen Anzahl von Zuweisungen in das Heim (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147, wobei der Gerichtshof auch darauf verwies, dass die Gewährung oder Annahme solcher Sachzuwendungen mit gerichtlicher Strafe bedroht sein könne - siehe hiezu Abschn. 14.7.1);
  • Sachgeschenke eines Geometers an Kunden, Klienten, Geschäftsfreunde und Beamte (VwGH 2.12.1987, 86/13/0002);
  • Weihnachtsgeschenke eines Primararztes an das Krankenhauspersonal im Rahmen der freiberuflichen ärztlichen Praxis (VwGH 26.1.1981, 2157/79; VwGH 26.4.1994, 91/14/0036);
  • Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke eines technischen Büros (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088);
  • Weihnachtsgeschenke an einen Mitarbeiter (Einkaufsleiter) eines Kunden (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115, betr. behauptete Schenkung von Kleidungsstücken durch eine Textilgroßhandelsfirma);
  • Weihnachtsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Gerichtspersonal, Bankangestellte und "sonstige Kontaktpersonen bei Firmen" (VwGH 11.7.1995, 91/13/0145; VwGH 17.3.1999, 97/13/0211; im letztangeführten Fall wurden zudem vom Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht);
  • Weihnachtsgeschenke eines Versicherungsbüros (VwGH 13.4.1988, 87/13/0046).

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