Normen
BAO §198;
BAO §260 Abs2 litd;
BAO §299;
EStG 1988;
BAO §198;
BAO §260 Abs2 litd;
BAO §299;
EStG 1988;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielt als Beamter im Bereich eines Landesinvalidenamtes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 1994 bis 1996 erhielt er zudem Einnahmen aus der Tätigkeit als zweiter Vorsitzender des Landesvorstandes der BVA und aus der Tätigkeit bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, die er, um Werbungskosten gekürzt, als Einkünfte iSd § 29 Z. 4 EStG 1988 in die jeweilige Einkommensteuererklärung aufnahm.
Die auf der Basis der Einkommensteuererklärungen ergangenen Einkommensteuerbescheide hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO auf. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einkünfte nach § 29 Z. 4 EStG 1988 Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen (Zuschüsse zu diversen Geburtstagsfeiern, Trinkgelder, etc.) in Höhe von 22.318 S (für 1994), 15.059 S (für 1995) und 12.955 S (für 1996) als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt habe diese Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt und damit das in § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 normierte Abzugsverbot unbeachtet gelassen. Die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 seien daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Sie seien im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Aufsichtswege aufzuheben gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe Aufwendungen in Form von Spenden für Kaffee, für Geburtstagsfeierlichkeiten und Feiern zu anderen Anlässen sowie für Einladungen und schließlich für das Abonnement der Steirer Krone getätigt. Diese Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorsitzendenstellvertreter der Gewerkschaft öffentlicher Dienst sowie als zweiter Vorsitzender des Landesvorstandes der BVA. Er habe diese Aufwendungen, die jeweils den Kollegenkreis und damit auch den Kreis der Wähler betroffen hätten, im Hinblick auf die gewerkschaftliche Funktion und deren Erhaltung zwingend tätigen müssen. Hinsichtlich Einkommensteuer 1993 seien diese Aufwendungen vom Berufungssenat der Finanzlandesdirektion als Werbungskosten anerkannt worden. Durch den angefochtenen Bescheid werde mißachtet, daß sich aus dieser Berufungsentscheidung des Berufungssenates, weil in allen betroffenen Jahren gleiche Verhältnisse vorgelegen seien, Bindungswirkung hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben ergeben hätten. Die belangte Behörde wäre aus diesem Grund gar nicht zur Aufhebung nach § 299 BAO zuständig gewesen. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil nach der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 Bewirtungsspesen (nach der ab 1996 geltenden Fassung dieser Norm zumindest zur Hälfte) als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Aufgrund der Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/15/0100, den oben genannten Bescheid des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion (betreffend Einkommensteuer 1993) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ergibt sich, daß Aufwendungen von der Art der in Rede stehenden Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten führen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht die Entscheidung des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion betreffend Einkommensteuer für ein Veranlagungsjahr der Wahrnehmung des in § 299 BAO eingeräumten Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde in bezug auf andere Veranlagungsjahre betreffende Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nicht entgegen.
Soweit sich schließlich die Beschwerde mit der Begründung dagegen wendet, daß die Einkommensteuerbescheide jeweils "zur Gänze" aufgehoben worden seien, obwohl die geltend gemachten Werbungskosten nicht ausschließlich aus Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen bestünden, verkennt sie, daß mit jedem Einkommensteuerbescheid (Bescheid iSd § 198 BAO) einheitlich über die Einkommensteuer für ein bestimmtes Veranlagungsjahr abgesprochen wird, sodaß die Aufhebung lediglich eines Teiles eines solchen Bescheides nicht in Betracht kommt.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am 19. November 1998
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