VwGH 93/13/0205

VwGH93/13/020515.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des MM, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 18. August 1993, Zl. 6/3 - 3315/92-01, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §22 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 machte er unter der Bezeichnung "Werbung" u.a. diverse Aufwendungen für Blumen, Kalender, Weihnachtsgeschenke, etc., im (strittigen) Ausmaß von S 22.283,85 als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt versagte diesen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben unter Hinweis auf das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988. Dementsprechend kürzte es auch im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1972.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, daß es sich bei den Kosten nicht um Repräsentationsaufwand sondern um Geschenke an "Werkstätten" handle, "die wesentlich dazu beitragen, daß ich überhaupt Einkommen beziehe". Er müsse "die Garanten des weit überwiegenden Teiles seines Einkommens durch nicht zu billige Weihnachtsgeschenke bei Laune halten". Er tue dies nicht aus "Geberlaune", sondern im Rahmen seiner "unternehmerischen Überlebensstrategie".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zur Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwand ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt gemäß Z. 3 der zitierten Gesetzesstelle für Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von derartigen nicht abzugsfähigen Aufwendungen mit dem Argument, er habe von den Geschenken "psychisch gesehen" nichts und sein Selbstwertgefühl bedürfe nicht der "Förderung durch Schaustellung von Geberlaune". Er gebe daher nicht deswegen zehntausende Schilling aus "um zu prunken", sondern um seine "Einkommensquelle zu stärken".

Der Beschwerdeführer zielt mit diesem Vorbringen offensichtlich darauf ab, daß unter Repräsentationsaufwand nur ein solcher verstanden werden könne, der dazu dient, die eigene Eitelkeit zu befriedigen und die vermeintliche Bedeutung der eigenen Person durch Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und ihrer gesellschaftlichen Anerkennung bzw. Beliebtheit herauszustreichen. Dies trifft jedoch nicht zu.

Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, daß das in § 20 Abs. 1 Z. 2 und 3 EStG 1988 verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen für die Lebensführung mitumfaßt, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Ein Gesetzesvollzug, wie er dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, bei dem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken und Aufmerksamkeiten davon abhängig gemacht würde, ob jemand damit wünschenswerte geschäftliche oder berufliche Kontakte fördern und vertiefen oder ob er damit bloß "prunken" will, wäre in der Praxis kaum durchführbar. Abgesehen davon hätte er zur Folge, daß die Einkommensteuerbemessungsgrundlage von Charaktereigenschaften des jeweiligen Steuerpflichtigen mitbestimmt würde - ein Ergebnis, das mit dem Wesen der Einkommensteuer als einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientierten Abgabe nicht vereinbar wäre. Es ist daher erforderlich, abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach objektiven Kriterien voneinander abzugrenzen. Maßgebend ist dabei das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen läßt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen.

Daß die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen für sich allein noch nicht dazu führt, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen, hat der Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - ausdrücklich normiert. Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß unter dem Begriff "Repräsentationsaufwendungen" im Zusammenhalt mit der eigenen Bedeutung dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. Jänner 1985, 84/14/0035, und vom 15. Juni 1988, 87/13/0052, betreffend Zuwendungen von Politikern, vom 2. Dezember 1987, 86/13/0002, betreffend Zuwendungen eines freiberuflichen Geometers, und vom 13. April 1988, 87/13/0046, betreffend Weihnachtsgeschenke der Betreiberin eines Versicherungsbüros).

Abschließend sieht sich der Gerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß gerade bei einer freiberuflichen Tätigkeit, die von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und die Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist, den im Wirtschaftleben häufig anzutreffenden Sachgeschenken regelmäßig keine für die Auftragserteilung maßgebende Bedeutung zukommt. Vielmehr tritt dabei ein allfälliger "Werbeeffekt" deutlich hinter den der Repräsentation.

Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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