EAS 2314
Wirkt ein in den USA ansässiger Künstler in Österreich an der Produktion eines Fernsehwerbefilmes mit, dann wird in der Regel davon auszugehen sein, dass das hierfür bezogene Entgelt als Abgeltung seiner in Österreich erbrachten schauspielerischen Leistungen zu werten ist und dass folglich das Besteuerungsrecht Österreich zusteht, wenn die Jahresfreigrenze des Artikels 17 Abs. 1 DBA-USA von 20.000 USD überschritten wird.
Es ist daher auch richtig, dass die österreichischen Einkünfte in der US-Steuererklärung erfasst wurden und die österreichische Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 in den USA zur Anrechnung gebracht worden ist.
Wird nunmehr im Nachhinein - nach Wechsel des steuerlichen Vertreters - beim Finanzamt Eisenstadt ein Rückzahlungsantrag eingebracht und darin ein Entgeltsplittung behauptet, wonach die Entgelte in ein steuerpflichtiges Schauspielerhonorar einerseits und in nicht steuerpflichtige Vergütungen für die Erlaubnis der Verwendung dieser Werbefilme sowie für die Gestattung der Verwendung von Namen und Bild in diesen Werbefilmen andererseits aufgeteilt werden, dann kann dem Finanzamt Eisenstadt unter diesen Bedingungen nicht entgegengetreten werden, wenn es angesichts der bisherigen Beurteilung und im Hinblick auf die Ausführungen in EAS 2292 diesen Rückerstattungsantrag abweist. Es steht dem Abgabepflichtigen aber frei, falls er darin einen Verstoß gegen das DBA-USA erblicken sollte, die Angelegenheit gemäß Art. 24 Abs. 1 DBA-USA zum Gegenstand eines in den USA einzuleitenden Verständigungsverfahrens zu machen.
11. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Schauspieler, Werbefilme, Werbespots, Entgeltsplittung, Schauspielerhonorare, Verwertungsrechte, Rückerstattungsverfahren |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |