EAS 2316
Nach Art. 9 Abs. 3 DBA-Deutschland aus dem Jahr 1954 waren in Österreich ansässige und als Grenzgänger bei deutschen Kapitalgesellschaften beschäftigte Geschäftsführer in Österreich steuerpflichtig, vorausgesetzt, dass die Arbeit tatsächlich im deutschen Grenzgebiet ausgeübt worden ist und dass sie an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt waren.
Im Geltungsbereich des ab 1. Jänner 2003 anzuwendenden Abkommens vom 24. August 2000 ist aber insoweit eine Rechtsänderung eingetreten, als das Besteuerungsrecht Deutschland zufällt. Denn Geschäftsführer werden im DBA-2000 aus der - mit der Grenzgängerregelung versehenen - Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herausgelöst und der Zuteilungsregel für Aufsichtsräte unterstellt, die keine Grenzgängersondervorschrift mehr enthält (EAS 1553 und österreichisch-deutsche Verständigung vom 3. März 2000, AÖF Nr. 103/2000).
11. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Grenzgängerregelung, Geschäftsführer, Tätigkeitsort, wesentliche Beteiligung, Zuteilungsregel |
Verweise: | EAS 1553 |