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Entsendung russischer Mitarbeiter in die inländische Zweigniederlassung einer russischen Kapitalgesellschaft

BMF04 4282/2-IV/4/0311.7.20032003

EAS 2315

Werden Mitarbeiter einer russischen Kapitalgesellschaft zur Dienstleistung in die österreichische Zweigniederlassung dieser Kapitalgesellschaft entsandt, dann unterliegen die von der Zweigniederlassung zu tragenden Arbeitslöhne gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Russland, BGBl. III Nr. 10/2003, der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung. Wenn diese Arbeitslöhne auch in Russland einer 30-prozentigen Besteuerung unterzogen werden, weil die nach Österreich entsandten Arbeitskräfte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen auch während ihrer Entsendungszeit weiterhin in Russland beibehalten, dann ist diese Vorgangsweise durch Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens gedeckt, vorausgesetzt, dass Russland die österreichische Steuer auf die russische anrechnet.

Auch im Geltungsbereich des (ab 2003 nicht mehr anzuwendenden) Abkommens BGBl. Nr. 411/1982 war für die nach Österreich entsandten Mitarbeiter österreichische Lohnsteuer einzubehalten, wenn ihre Tätigkeit in Österreich insgesamt (mit und ohne Unterbrechungen, auch jahresübergreifend: VwGH 24.02.1998, 95/13/0137) 183 Tage überschritt. Da dieses Alt-Abkommen keine für Russland bindende Anordnung über die Art der Vermeidung der Doppelbesteuerung enthält, kann Russland auch für die Vergangenheit nicht entgegengetreten werden, wenn es ebenfalls eine Besteuerung der Arbeitslöhne vornimmt.

Es ist wohl richtig, dass anlässlich der Unterzeichnung des Alt-DBAs am 10. April 1981 auch ein Notenwechsel unterzeichnet wurde, in dem sich Österreich zur Steuerfreistellung verpflichtet hat, wenn die betreffenden Einkünfte nach dem Abkommen in Russland besteuert werden dürfen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt aber einerseits nur für in Österreich ansässige Personen und ist andererseits stets im Sinn des Artikels 23 ("Methodenartikel") des OECD-Musterabkommens auszulegen. Der Notenwechsel konnte daher nicht bewirken, dass eine - wegen Fehlens einer "Methodenbestimmung" - auf russischer Seite vorgenommene Besteuerung zu einem Verzicht auf die Besteuerung von Einkünften hätte führen müssen, an denen das Abkommen ausdrücklich Österreich das Besteuerungsrecht zuweist.

11. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Art. 23 Abs. 2 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003

Schlagworte:

Dienstnehmergestellung, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Freistellungsverpflichtung

Verweise:

Art. 11 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
VwGH 24.02.1998, 95/13/0137

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