EAS 2292
Wird ein in den Niederlanden ansässiger Schauspieler für Dreharbeiten an einem Filmwerbespot engagiert, wobei vertraglich vereinbart wird, dass $ 2.500 für die Mitwirkung an den Dreharbeiten und $ 5.000 als "buyout" für die Überlassung der Senderechte im Fernsehen für die Dauer eines Jahres gezahlt werden, dann ist entscheidend, wem die Urheberrechte an dem Werbefilm zustehen. Stehen die Urheberrechte dem Schauspieler zu, dann sind die Entgelte für die Überlassung dieser Urheberrechte dem Artikel 13 DBA-Niederlande zuzuordnen und in Österreich von der Quellenbesteuerung zu entlasten (Z 18 dritter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens).
Liegt hingegen der (wahrscheinlichere) Fall vor, dass die Urheberrechte an dem Film der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft zustehen, dann müssen zwangsläufig die unter dem Titel "buyout" geleisteten Beträge ebenfalls als Entgelt für die erbrachte schauspielerische Tätigkeit aufgefasst werden und folglich der österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden (siehe Z 18 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA in der Fassung des Updates 2003).
Das Bundesministerium für Finanzen hält an seiner in EAS 1101 und EAS 1435 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass die Produktion eines Films noch keine "Unterhaltungsdarbietung" darstellt, sodass ausländische Künstleragenturen in diesem Zusammenhang keine Mitwirkenden an inländischen Unterhaltungsdarbietungen sind. Die an sie gezahlten Entgelte unterliegen daher nach inländischem Recht in den Händen der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft keiner Abzugsbesteuerung. Eine andere Beurteilung betrifft hingegen den Künstler. Seine Gage unterliegt (nach inländischem Recht) in den Händen der Filmproduktionsgesellschaft der Abzugsbesteuerung, weil einerseits seine Steuerpflicht nicht von der Mitwirkung an einer "Unterhaltungsdarbietung" abhängt und weil andererseits die Abzugspflicht nicht dadurch erlischt, dass seine Gage als "Künstleranteil" in die Zahlung an die Agentur eingeht (§ 99 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz EStG 1988). Legt daher eine französische Agentur für die Mitwirkung einer Künstlerin an einem inländischen Werbespot eine Rechnung über 8.000 DM zuzüglich Agenturprovision von 1.600 DM, dann kann die Filmproduktionsgesellschaft nur für einen 20-prozentigen Steuerabzug von 8.000 DM zur Haftung herangezogen werden (bzw. 25%, wenn der Betrag ohne Steuerabzug ausgezahlt worden ist). Da das DBA-Frankreich eine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musters nachgebildete Bestimmung enthält, verstößt die Vornahme des österreichischen Steuerabzuges auch nicht gegen dieses Abkommen.
Anders ist hingegen jener Fall zu beurteilen, in dem eine dänische Agentur eine dänische Schauspielerin verpflichtet. Da das DBA-Ö/DK keine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Regelung enthält, ist die dänische Agentur von der österreichischen Besteuerung freizustellen, sodass die Filmgesellschaft keine Abzugssteuerpflicht trifft.
Die vorstehenden Ausführungen gehen davon aus, dass die genannten "Agenturen" die Verträge nicht namens der Künstler, sondern im eigenen Namen abschließen. Vertragspartner der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft ist sonach ausschließlich die "Agentur", nicht aber der jeweilige Künstler.
16. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Schauspieler, Dreharbeiten, Werbespots, Überlassung der Senderechte, Urheberrechtsabgeltung, Künstleragentur, Quellenentlastung, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: |