EAS 2291
Tritt ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines multinationalen Konzerns unter Beendigung seines inländischen Dienstverhältnisses für 5 Jahre in die Dienste einer US-Gesellschaft desselben Konzerns und wird er für diese Dauer von seiner Familie begleitet, wobei der Sohn in eine internationale Schule in den USA aufgenommen wird, dann sprechen diese Umstände sehr dafür, dass hierdurch für diesen Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen aus Österreich in die USA verlegt wird. Denn in diesem Fall hat sich in diesen 5 Jahren der Mittelpunkt sowohl der wirtschaftlichen wie auch der persönlichen Verhältnisse in die USA verlagert. Aus EStR 2000 Rz 7596 ist ersichtlich, dass ein Zeitraum von fünf Jahren einen ausreichend langen Zeitraum bildet, innerhalb dessen eine steuerlich relevante Ansässigkeitsverlagerung in einen DBA-Staat eintreten kann. Die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes als bloßes Feriendomizil und als vorgesehener neuerlicher Hauptwohnsitz nach Ablauf der 5 Jahre würde in einem solchen Fall zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben.
Da es sich bei der Feststellung des Lebensmittelpunktes allerdings um eine Sachverhaltsfrage handelt, die nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen mit Bindungswirkung für die Abgabenbehörden der ersten Instanz entschieden werden kann, wird vorsorglich auch die Einholung einer Bestätigung dieser Gegebenheiten durch das zuständige österreichische Wohnsitzfinanzamt anzuraten sein.
12. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Ansässigkeitsverlagerung |